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FAQ zu Erwin-Schrödinger-Auslandsstipendien

FAQs die ein laufendes Projekt betreffen (z.B. Zusatzanträge, Abschlussberichte etc.) finden Sie auf dem FWF-Portal der Schrödinger-StipendiatInnen unter:
> http://www.schroedinger-portal.at/schroedinger-programm/faqs_laufende_projekte.html

> FAQ zu Erwin-Schrödinger-Auslandsstipendien mit Rückkehrphase

 

Gibt es Einreichfristen

Wann kommt der Antrag in die Sitzung bzw. wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

Wird vom FWF eine Liste mit GutachterInnenvorschlägen seitens der AntragstellerInnen gewünscht?

Können AntragstellerInnen aus Konkurrenzgründen oder wegen eines Schulenstreits Personen als GutachterInnen ausschließen?

Sind die Beilagen auch in englischer Sprache zu verfassen?

Was passiert nach der Einreichung eines Antrags? Wer begutachtet den Antrag? Wer trifft die Entscheidung über die Vergabe?

Gibt es Quoten für Wissenschaftsdisziplinen?

Werden auch kurzfristige Aufenthalte im Ausland gefördert?

Kann man einreichen, wenn das Doktorat noch nicht abgeschlossen ist?

Wie viele Publikationen muss man haben?

Kann ich Unterlagen nachreichen?

Muss man die österreichische Staatsbürgerschaft haben?

Reicht ein Empfehlungsschreiben?

Wie ist der Punkt "Rückkehrmöglichkeit" zu verstehen, wenn man keine fixe Stelle hat?

Kann man den Aufenthalt an der ausländischen Forschungsstätte vor einer Entscheidung des Kuratoriums antreten?

Kann der Antrag vom Ausland aus gestellt werden (kann ein bestehender Aufenthalt verlängert werden)?

Muss die ausländische Forschungsstätte eine Universität sein?

Wie soll die Einladung der ausländischen Forschungsstätte formuliert sein? Reicht ein Fax oder E-mail?

Ich möchte während des Auslandsstipendiums Pensionsversicherungsbeiträge weiterbezahlen. Wann und wie kann ich beim FWF um Refundierung ansuchen ?

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Gibt es Einreichfristen
Nein, ein Antrag kann jederzeit eingereicht werden
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Wann kommt der Antrag in die Sitzung bzw. wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Schnitt vier Monate. In die Sitzung kommt der Antrag nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens, dessen Dauer von Fall zu Fall variiert. Es wird empfohlen mindestens sechs Monate vor dem geplanten Projektbeginn einzureichen.
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Wird vom FWF eine Liste mit GutachterInnenvorschlägen seitens der AntragstellerInnen gewünscht?
Die Möglichkeit der Erstellung einer Positivliste wurden nach negativen Erfahrungen wieder abgeschafft, d.h. Vorschläge von potentiellen FachgutachterInnen werden nicht berücksichtigt.
Die AntragsstellerInnen können aber weiterhin max. 3 potentielle GutachterInnen, von denen sie der begründeten Ansicht sind, dass Befangenheiten vorliegen könnten, vom Begutachtungsprozess ausschließen (Negativliste). Wenn die Angaben in einer fachlichen Prüfung verifiziert werden konnten, wird das Präsidium des FWF dem i.d.R. folgen.
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Können AntragstellerInnen aus Konkurrenzgründen oder wegen eines Schulenstreits Personen als GutachterInnen ausschließen?
Ja, maximal drei Personen (mit Begründung).
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Sind die Beilagen auch in englischer Sprache zu verfassen?
Ja.
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Was passiert nach der Einreichung eines Antrags? Wer begutachtet den Antrag? Wer trifft die Entscheidung über die Vergabe?
Das Informationsblatt zum Begutachtungsverfahren und zur Arbeitsweise des FWF (PDF-Download) gibt Auskunft über alle Schritte von der Einreichung bis zur Entscheidung.
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Gibt es Quoten für Wissenschaftsdisziplinen?
Nein. Der FWF kennt keine Quotenregelung: Anträge aller Wissenschaftsdisziplinen stehen in freiem Wettbewerb zueinander.
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Werden auch kurzfristige Aufenthalte im Ausland gefördert?
Nein. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt 10 Monate.
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Kann man einreichen, wenn das Doktorat noch nicht abgeschlossen ist?
Unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Anforderungen erfüllt werden und der offizielle Abschluss des Doktorates innerhalb der Bearbeitungsdauer erfolgt: Ja.
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Wie viele Publikationen muss man haben?
Grundsätzlich soll die bisherige Publikationsleistung in Relation zum Alter, wissenschaftlichen Werdegang und dem im jeweiligen Fachbereich üblichen Standard stehen sowie auch einschlägige Erfahrung im Bereich, in dem das Forschungsvorhaben angestrebt wird, belegen. AntragstellerInnen, deren qualitatives Profil diesbezüglich nicht ausreicht, müssen mit einer Absetzung ihres Antrags rechnen.
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Kann ich Unterlagen nachreichen?
Die Bewerbung muss zum Zeitpunkt der Einreichung komplett sein. Allfällige Mängel können bis zur Einleitung des Begutachtungsverfahrens behoben werden. Unterlagen sind sowohl in Hardcopy (wenn es sich um Original-Unterschriften handelt) als auch als pdf.attachment auf Datenträger einzubringen.
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Muss man die österreichische Staatsbürgerschaft haben?
Nein. Allerdings muss während der letzten 10 Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung ein mindestens 3jähriger Aufenthalt ("Zentrum der Lebensinteressen") in Österreich stattgefunden haben; unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Keine Antragsberechtigung besteht, wenn in den letzten 10 Jahren weniger als drei Jahre in Österreich verbracht wurden.
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Reicht ein Empfehlungsschreiben?
Im allgemeinen: Ja. Es soll von jener Person erstellt werden, die den bisherigen wissenschaftlichen Werdegang und die Eignung für das angestrebte Projekt am besten beurteilen kann (die Aussagen über die Rückkehrmöglichkeit treffen kann).
Bei interdisziplinärer Ausrichtung kann von einer weiteren Person ein Empfehlungsschreiben erbracht werden bzw. ging der Antragstellung ein Auslandsaufenthalt voran, kann auch von der ausländischen Forschungsstätte ein Empfehlungsschreiben beigelegt werden.
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Wie ist der Punkt "Rückkehrmöglichkeit" zu verstehen, wenn man keine fixe Stelle hat?
Prinzipiell erwartet der FWF, dass nach Abschluss des Aufenthaltes das gewonnene Know-how wieder in die österreichische Forschung eingebracht wird. Zu erbringen ist im Rahmen des Empfehlungsschreibens eine Interessensbekundung und Absichtserklärung von seiten einer Forschungseinrichtung in Österreich, dass eine Anstellung nach Rückkehr angestrebt bzw. fortgesetzt werden wird (z.B. durch Drittmittel finanzierte Projekte, Wahrnehmung von Lehraufträgen). Wenn eine Rückkehrförderung mitbeantragt wird, ist diese Absicht durch die unterschriebene Einverständniserklärung der österreichischen Forschungsstätte (s. Antragsformular) gegeben.
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Kann man den Aufenthalt an der ausländischen Forschungsstätte vor einer Entscheidung des Kuratoriums antreten?
Ja, allerdings auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Das Stipendium selbst kann nicht vor Bewilligung angetreten werden.
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Kann der Antrag vom Ausland aus gestellt werden (kann ein bestehender Aufenthalt verlängert werden)?
Ja. Ein zum Zeitpunkt der Antragstellung schon bestehender PostDoc Aufenthalt kann allerdings maximal zwei Jahre betragen (der dann mittels eines Schrödinger-Stipendium um ein drittes Jahr verlängert werden kann).
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Muss die ausländische Forschungsstätte eine Universität sein?
Nein. Wesentlich ist aber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller ausreichend Möglichkeit zur Publikation der Forschungsergebnisse hat und für den Förderungszeitraum kein persönliches Gehalt zusätzlich zum Stipendium bezieht.
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Wie soll die Einladung der ausländischen Forschungsstätte formuliert sein?
Reicht ein Fax oder E-mail?

Aus der Einladung soll hervorgehen, der Host mit dem Projekt und dem/der AntragstellerIn vertraut ist und dass Infrastruktur und apparative wie personelle Ressourcen zur Durchführung des Projektes zugänglich gemacht werden. Fax oder E-mail reichen für's Erste, ein offizielles Schreiben mit Briefkopf muss aber nachgereicht werden. Zugleich muss das Formular ‚Declaration by the Host' von der ausländischen Forschungsstätte unterschrieben beigelegt werden. Zugleich muss auch die  ‚Declaration by the Host' in den programmspezifischen Antragsformularen mit Originalunterschrift der Forschungsstätte eingereicht werden.
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Ich möchte während des Auslandsstipendiums Pensionsversicherungsbeiträge weiterbezahlen. Wann und wie kann ich beim FWF um Refundierung ansuchen ?
(Nachweislich bezahlte) Pensionsbeiträge bei einer staatlichen, österreichischen Pensionsversicherung für die Zeit des Auslandsstipendiums  werden für alle Anträge, die ab dem 01.08.2010 beim FWF eingelangt sind, refundiert.  Für alle Anträge, die vorher eingelangt sind, oder bereits laufen, sind keine Zahlungsübernahmen möglich, da die durch EU-Förderungen finanzierte Programmverbesserung erst mit diesem Stichtag wirksam werden kann.
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Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Eine Neuplanung kann eingebracht werden. In diesem Fall ist der Antrag aber deutlich zu überarbeiten bzw. zu aktualisieren. Der neuen Einreichung muss gleichzeitig auch ein Änderungsprotokoll beigelegt werden.
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Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte an:

Robert Gass
Tel.: +43-1-505 67 40 DW 8502
E-Mail: robert.gass@fwf.ac.at

Susanne Menschik
Tel.: +43-1-505 67 40 DW 8503
E-Mail: susanne.menschik@fwf.ac.at

Reinhard Schmidt
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