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FAQ zu Erwin-Schrödinger-Auslandsstipendien
FAQs die ein laufendes Projekt betreffen (z.B. Zusatzanträge, Abschlussberichte
etc.) finden Sie auf dem FWF-Portal der Schrödinger-StipendiatInnen
unter:
> http://www.schroedinger-portal.at/schroedinger-programm/faqs_laufende_projekte.html
> FAQ zu Erwin-Schrödinger-Auslandsstipendien
mit Rückkehrphase
Gibt es Einreichfristen
Wann kommt der Antrag in die Sitzung bzw. wann ist mit
einer Entscheidung zu rechnen?
Wird vom FWF eine Liste mit GutachterInnenvorschlägen
seitens der AntragstellerInnen gewünscht?
Können AntragstellerInnen aus Konkurrenzgründen
oder wegen eines Schulenstreits Personen als GutachterInnen ausschließen?
Sind die Beilagen auch in englischer Sprache zu verfassen?
Was passiert nach der Einreichung eines Antrags? Wer begutachtet
den Antrag? Wer trifft die Entscheidung über die Vergabe?
Gibt es Quoten für Wissenschaftsdisziplinen?
Werden auch kurzfristige Aufenthalte im Ausland gefördert?
Kann man einreichen, wenn das Doktorat noch nicht abgeschlossen
ist?
Wie viele Publikationen muss man haben?
Kann ich Unterlagen nachreichen?
Muss man die österreichische Staatsbürgerschaft
haben?
Reicht ein Empfehlungsschreiben?
Wie ist der Punkt "Rückkehrmöglichkeit"
zu verstehen, wenn man keine fixe Stelle hat?
Kann man den Aufenthalt an der ausländischen Forschungsstätte
vor einer Entscheidung des Kuratoriums antreten?
Kann der Antrag vom Ausland aus gestellt werden (kann
ein bestehender Aufenthalt verlängert werden)?
Muss die ausländische Forschungsstätte eine
Universität sein?
Wie soll die Einladung der ausländischen Forschungsstätte
formuliert sein? Reicht ein Fax oder E-mail?
Ich möchte während des Auslandsstipendiums Pensionsversicherungsbeiträge weiterbezahlen. Wann und wie kann ich beim FWF um Refundierung ansuchen ?
Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Gibt es Einreichfristen
Nein, ein Antrag kann jederzeit eingereicht werden
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Wann kommt der Antrag in die
Sitzung bzw. wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Schnitt vier Monate. In die Sitzung
kommt der Antrag nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens, dessen Dauer
von Fall zu Fall variiert. Es wird empfohlen mindestens sechs Monate vor
dem geplanten Projektbeginn einzureichen.
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Wird vom FWF eine Liste mit
GutachterInnenvorschlägen seitens der AntragstellerInnen gewünscht?
Die Möglichkeit der Erstellung einer Positivliste wurden nach negativen
Erfahrungen wieder abgeschafft, d.h. Vorschläge von potentiellen
FachgutachterInnen werden nicht berücksichtigt.
Die AntragsstellerInnen können aber weiterhin max. 3 potentielle
GutachterInnen, von denen sie der begründeten Ansicht sind, dass
Befangenheiten vorliegen könnten, vom Begutachtungsprozess ausschließen
(Negativliste). Wenn die Angaben in einer fachlichen Prüfung verifiziert
werden konnten, wird das Präsidium des FWF dem i.d.R. folgen.
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Können AntragstellerInnen
aus Konkurrenzgründen oder wegen eines Schulenstreits Personen als
GutachterInnen ausschließen?
Ja, maximal drei Personen (mit Begründung).
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Sind die Beilagen auch in englischer
Sprache zu verfassen?
Ja.
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Was passiert nach der Einreichung
eines Antrags? Wer begutachtet den Antrag? Wer trifft die Entscheidung
über die Vergabe?
Das Informationsblatt zum Begutachtungsverfahren und zur Arbeitsweise
des FWF (PDF-Download) gibt Auskunft über alle Schritte von der Einreichung
bis zur Entscheidung.
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Gibt es Quoten für Wissenschaftsdisziplinen?
Nein. Der FWF kennt keine Quotenregelung: Anträge aller Wissenschaftsdisziplinen
stehen in freiem Wettbewerb zueinander.
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Werden auch kurzfristige Aufenthalte
im Ausland gefördert?
Nein. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt 10 Monate.
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Kann man einreichen, wenn das
Doktorat noch nicht abgeschlossen ist?
Unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Anforderungen erfüllt
werden und der offizielle Abschluss des Doktorates innerhalb der Bearbeitungsdauer
erfolgt: Ja.
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Wie viele Publikationen muss
man haben?
Grundsätzlich soll die bisherige Publikationsleistung in Relation
zum Alter, wissenschaftlichen Werdegang und dem im jeweiligen Fachbereich
üblichen Standard stehen sowie auch einschlägige Erfahrung im
Bereich, in dem das Forschungsvorhaben angestrebt wird, belegen. AntragstellerInnen,
deren qualitatives Profil diesbezüglich nicht ausreicht, müssen
mit einer Absetzung ihres Antrags rechnen.
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Kann ich Unterlagen nachreichen?
Die Bewerbung muss zum Zeitpunkt der Einreichung komplett sein. Allfällige
Mängel können bis zur Einleitung des Begutachtungsverfahrens
behoben werden. Unterlagen sind sowohl in Hardcopy (wenn es sich um Original-Unterschriften
handelt) als auch als pdf.attachment auf Datenträger einzubringen.
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Muss man die österreichische
Staatsbürgerschaft haben?
Nein. Allerdings muss während der letzten 10 Jahre zum Zeitpunkt
der Antragstellung ein mindestens 3jähriger Aufenthalt ("Zentrum
der Lebensinteressen") in Österreich stattgefunden haben; unabhängig
von der Staatsbürgerschaft. Keine Antragsberechtigung besteht, wenn
in den letzten 10 Jahren weniger als drei Jahre in Österreich verbracht
wurden.
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Reicht ein Empfehlungsschreiben?
Im allgemeinen: Ja. Es soll von jener Person erstellt werden, die den
bisherigen wissenschaftlichen Werdegang und die Eignung für das angestrebte
Projekt am besten beurteilen kann (die Aussagen über die Rückkehrmöglichkeit
treffen kann).
Bei interdisziplinärer Ausrichtung kann von einer weiteren Person ein Empfehlungsschreiben erbracht werden bzw. ging der Antragstellung ein Auslandsaufenthalt voran, kann auch von der ausländischen Forschungsstätte ein Empfehlungsschreiben beigelegt werden.
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Wie ist der Punkt "Rückkehrmöglichkeit"
zu verstehen, wenn man keine fixe Stelle hat?
Prinzipiell erwartet der FWF, dass nach Abschluss des Aufenthaltes das
gewonnene Know-how wieder in die österreichische Forschung eingebracht
wird. Zu erbringen ist im Rahmen des Empfehlungsschreibens eine Interessensbekundung
und Absichtserklärung von seiten einer Forschungseinrichtung in Österreich,
dass eine Anstellung nach Rückkehr angestrebt bzw. fortgesetzt werden
wird (z.B. durch Drittmittel finanzierte Projekte, Wahrnehmung von Lehraufträgen).
Wenn eine Rückkehrförderung mitbeantragt wird, ist diese Absicht
durch die unterschriebene Einverständniserklärung der österreichischen
Forschungsstätte (s. Antragsformular) gegeben.
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Kann man den Aufenthalt an
der ausländischen Forschungsstätte vor einer Entscheidung des
Kuratoriums antreten?
Ja, allerdings auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Das Stipendium selbst
kann nicht vor Bewilligung angetreten werden.
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Kann der Antrag vom Ausland
aus gestellt werden (kann ein bestehender Aufenthalt verlängert werden)?
Ja. Ein zum Zeitpunkt der Antragstellung schon bestehender PostDoc Aufenthalt
kann allerdings maximal zwei Jahre betragen (der dann mittels eines Schrödinger-Stipendium
um ein drittes Jahr verlängert werden kann).
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Muss die ausländische
Forschungsstätte eine Universität sein?
Nein. Wesentlich ist aber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller
ausreichend Möglichkeit zur Publikation der Forschungsergebnisse
hat und für den Förderungszeitraum kein persönliches Gehalt
zusätzlich zum Stipendium bezieht.
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Wie soll die Einladung der
ausländischen Forschungsstätte formuliert sein?
Reicht ein Fax oder E-mail?
Aus der Einladung soll hervorgehen, der Host mit dem Projekt und dem/der
AntragstellerIn vertraut ist und dass Infrastruktur und apparative wie
personelle Ressourcen zur Durchführung des Projektes zugänglich
gemacht werden. Fax oder E-mail reichen für's Erste, ein offizielles
Schreiben mit Briefkopf muss aber nachgereicht werden. Zugleich muss das
Formular Declaration by the Host' von der ausländischen Forschungsstätte
unterschrieben beigelegt werden. Zugleich muss auch die ‚Declaration by the Host' in den programmspezifischen Antragsformularen mit Originalunterschrift der Forschungsstätte eingereicht werden.
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Ich möchte während des Auslandsstipendiums Pensionsversicherungsbeiträge weiterbezahlen. Wann und wie kann ich beim FWF um Refundierung ansuchen ?
(Nachweislich bezahlte) Pensionsbeiträge bei einer staatlichen, österreichischen Pensionsversicherung für die Zeit des Auslandsstipendiums werden für alle Anträge, die ab dem 01.08.2010 beim FWF eingelangt sind, refundiert. Für alle Anträge, die vorher eingelangt sind, oder bereits laufen, sind keine Zahlungsübernahmen möglich, da die durch EU-Förderungen finanzierte Programmverbesserung erst mit diesem Stichtag wirksam werden kann.
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Was passiert, wenn mein Antrag
abgelehnt wird?
Eine Neuplanung kann eingebracht werden. In diesem Fall ist der Antrag
aber deutlich zu überarbeiten bzw. zu aktualisieren. Der neuen Einreichung
muss gleichzeitig auch ein Änderungsprotokoll beigelegt werden.
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