Anhang - Profile und Interessenkonflikte von GutachterInnen bzw. Zusammensetzungen von Jurys und Boards
1. GutachterInnen-Profil
- GutachterInnen müssen wissenschaftlich aktive, international ausgewiesene ExpertInnen sein und sollten (in Relation zum akademischen Alter) mindestens das gleiche internationale Qualifikationsniveau wie die AntragstellerInnen aufweisen.
- Es werden nur GutachterInnen aus dem Ausland angeschrieben. Waren GutachterInnen in der Vergangenheit in Österreich tätig, sollten sie erst nach mindestens fünf Jahren Abwesenheit aus Österreich begutachten. Bei Ausnahmen von diesem Prinzip müssen der/die AbteilungspräsidentIn zustimmen.
- Eine Person soll nicht öfter als zweimal im Jahr ein Gutachten verfassen. Ausnahmen davon können im Fall von Neuplanungen gemacht werden.
- Die GutachterInnen für einen Antrag dürfen nicht von derselben Institution kommen.
- Eine Streuung der GutachterInnen nach Alter, Regionen und ggf. nach fachlicher Breite soll berücksichtigt werden:
- Eine geeignete Mischung aus älteren und jüngeren GutachterInnen ist anzustreben.
- Im Durchschnitt eines Jahres sollen nicht mehr als 15 % der GutachterInnen aus Deutschland/der Schweiz (maximal 25 % aus den Geisteswissenschaften) begutachten.
- Dementsprechend ist auch eine zu starke Konzentration von GutachterInnen aus einer bestimmten Region oder einem Land zu vermeiden.
- Bei Fachgebieten mit sehr kleinen Communitys sollte man sich darum bemühen, mindestens auch eine Gutachterin/einen Gutachter aus dem weiteren Umfeld bzw. eine Generalistin/einen Generalisten zu kontaktieren.
- Der Anteil von Frauen unter den GutachterInnen sollte im Durchschnitt eines Jahres mindestens 30 % betragen. Zudem sollte angestrebt werden, bei SFB- und DK-Hearings mindestens zwei Frauen als Gutachterinnen zu gewinnen.
2. Interessenkonflikte von GutachterInnen
2.1. Grundsätzliche Regeln zu Interessenkonflikten
GutachterInnen sollten den Antrag nicht beurteilen, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder als solcher wahrgenommen werden könnte. Für den FWF kann ein Interessenskonflikt dann vorliegen, wenn:
- die GutachterInnen beruflich, finanziell oder persönlich von der Genehmigung oder Ablehnung des Antrags profitieren könnten;
- die GutachterInnen mit der Antragstellerin / dem Antragsteller bzw. anderen Projektbeteiligten in den letzten fünf Jahren gemeinsam publiziert, kooperiert, in professionsspezifischen und sich häufig und regelmäßig treffenden Gremien vertreten waren oder an der gleichen Forschungsstätte gearbeitet haben;
- die GutachterInnen der Antragstellerin / dem Antragsteller grundsätzliche wissenschaftliche Meinungsverschiedenheiten haben;
- die GutachterInnen enge berufliche oder persönliche Verbindungen zur Antragstellerin bzw. zum Antragsteller oder zu einem der vorgesehenen Teammitglieder haben, die über den üblichen akademischen Austausch hinausgehen (z. B. bei Konferenzen oder Workshops).
2.2. Weitere Ausführungen zu möglichen Interessenkonflikten
Im Folgenden werden Voraussetzungen aufgelistet, unter denen GutachterInnen i. d. R. nicht befangen sind.
- GutachterInnen sind i. d. R. nicht befangen, wenn gemeinsame Publikationen mit mehr als 20 AutorInnen vorliegen; es sei denn, die AntragstellerInnen (inkl. MitarbeiterInnen) oder GutachterInnen sind Erst- oder LetztautorInnen der Publikation, ausgenommen davon sind Publikationen mit alphabetischer Reihung (= gleichrangige Beiträge der AutorInnen).
- GutachterInnen sind i. d. R. nicht befangen, wenn es AutorInnenschaften in denselben Sammelbänden oder Proceedings gibt. Ausgenommen sind Festschriften, bei denen die AntragstellerInnen (inkl. MitarbeiterInnen) oder GutachterInnen HerausgeberInnen oder LaureatInnen sind.
- GutachterInnen sind i. d. R. nicht befangen, wenn gemeinsame Publikationen der GutachterInnen mit nationalen oder internationalen KooperationspartnerInnen der AntragstellerInnen (inkl. MitarbeiterInnen) bestehen.
- Handelt es sich bei dem Antrag um eine überarbeitete Neuplanung, werden i. d. R. VorgutachterInnen angeschrieben, die substanzielle und konstruktive Anregungen und Kritikpunkte gemacht haben. In jedem Fall müssen aber immer auch neue GutachterInnen ein Gutachten verfassen.
Die AntragstellerInnen sind nicht aufgefordert, selbst GutachterInnen für ihre Anträge zu benennen. Tun Sie es dennoch, sind diese Vorschläge nicht zu berücksichtigen.
Den Anträgen kann zu den Beilagen eine Negativliste hinzugefügt werden. Das heißt, der/die AntragstellerIn kann maximal drei potenzielle GutachterInnen, von denen er/sie der Ansicht ist, dass Befangenheiten vorliegen könnten, vom Begutachtungsprozess ausschließen. Dem wird das Präsidium des FWF i. d. R. folgen. Handelt es sich beim Antrag um eine Neuplanung, können auch GutachterInnen des vormaligen Antrags von der/dem AntragstellerIn auf die Negativliste gesetzt werden. (In Ausnahmefällen können die ReferentInnen über die Geschäftsstelle des FWF von den AntragstellerInnen eine Positivliste anfordern lassen. Wenn Personen von der Positivliste begutachtet haben, muss dies in den Sitzungsunterlagen vermerkt werden. In jedem Fall darf nur ein Gutachten von der Positivliste eingeholt werden.)
Der FWF geht davon aus, dass GutachterInnen im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis auch in solchen Fällen, die nicht explizit durch den Regelkatalog des FWF abgedeckt sind, von einer Begutachtung Abstand nehmen und dies dem FWF mitteilen. In Zweifels- bzw. Grenzfällen sollte immer auf eine Begutachtung verzichtet werden.
Übernehmen Institutionen im Auftrag des FWF die Begutachtung (wie z. B. Verlage beim Programm Selbstständige Publikationen), ist in Zweifels- bzw. Grenzfällen mit dem FWF Rücksprache zu nehmen.
3. Zusammensetzung von Jurys und ähnlichen Gremien wie z. B. Boards
Jurys/Boards sind für spezielle Programme (u. a. START-Programm, Wittgenstein-Preis, PEEK) eingesetzte Gremien, bestehend aus hochrangigen internationalen FachexpertInnen, die auf Grundlage von externen Gutachten dem Kuratorium des FWF einen Entscheidungsvorschlag in Form eines Rankings von miteinander in Wettbewerb befindlichen Anträgen unterbreiten. Für sie gilt:
- Jurymitglieder müssen hochrenommierte internationale WissenschafterInnen ihres Fachgebiets sein, die zudem (a) einen Überblick über die engeren Grenzen ihres Fachgebiets hinaus und (b) entsprechende Erfahrungen mit ähnlichen kompetitiven Auswahlverfahren haben.
- Jurys bestehen grundsätzlich aus WissenschafterInnen von Forschungsstätten außerhalb von Österreich. Personen, die in Österreich tätig waren, können erst nach mindestens fünf Jahren Abwesenheit aus Österreich in eine Jury aufgenommen werden.
- Eine Jury sollte mindestens zu einem Drittel aus weiblichen Mitgliedern bestehen und eine möglichst breite regionale und institutionelle Streuung aufweisen.
- Für die von der Jury zu behandelnden Anträge gelten dieselben Befangenheitsregeln wie für Kuratoriumsmitglieder und GutachterInnen. Falls eine Befangenheit gegeben ist, werden die Jurymitglieder nicht mit dem betreffenden Antrag befasst und müssen während der Diskussion des Antrags den Sitzungsraum verlassen.
- Ein Jurymitglied wird i. d. R. für die Laufzeit von drei Jahren bestellt, mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung (insgesamt: maximal neun Jahre). Gleichwohl sollte darauf geachtet werden, dass eine Jury nicht länger als sechs Jahre in derselben Zusammensetzung besteht.