gültig für alle Anträge in den angeführten Programmkategorien, die ab 01.04.2016 im FWF einlangen


Aufgrund aktueller Entwicklungen und Diskussionen im FWF, aber auch anlässlich neuer Regelungen durch die Novellierung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG) im Herbst 2015 (gültig ab 01.10.2015), wurden Änderungen der FWF-Förderungsrichtlinien vorgenommen.

Dies führt in Folge auch zu Änderungen in den Antragsrichtlinien des FWF, welche mit 01.04.2016 in Kraft treten. Die wesentlichste Änderung besteht in der Begrenzung der Anzahl an laufenden Förderungen in den Programmen Einzelprojekte (P), Internationale Programme (I), Klinische Forschung (KLIF) und Programm zur Entwicklung und Erschließung der Künste (PEEK).

Änderungen ab 01.04.2016 im Überblick

  • WissenschafterInnen dürfen in den genannten Programmen nur mehr max. zwei laufende Projekte leiten;
  • Gleichzeitig wird in den genannten Programmen die max. Antragssumme mit 400.000 € pro Projekt begrenzt;
  • Im Gegenzug wird die max. Laufzeit in diesen Programmen von 36 auf 48 Monate erhöht;
  • die Möglichkeit einer kostenneutralen Verlängerung wird von 24 auf 6 Monate reduziert.

Diese Schritte sind notwendig, um bei der aktuellen budgetären Situation die Bewilligungsquoten möglichst stabil zu halten. Darüber hinaus spielen auch forschungspolitische Überlegungen eine Rolle. Weniger Forschungsprojekte, die aber finanziell besser ausgestattet sind und eine längere Laufzeit haben, können maßgeblich zur Entlastung aller Beteiligten (AntragstellerInnen, GutachterInnen etc.) beitragen.

Eine weitere Änderung wurde durch die FTFG-Novellierung im Bereich der Finanzierung von projektspezifischen wissenschaftlichen Geräten erforderlich. Hier ist festgehalten, dass der FWF Geräte ab einem Anschaffungswert von 400 € inkl. MwSt. (gemäß § 13 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) effektiv inventarisieren muss. Diese Vorgabe ist aufgrund der großen Menge an Geräten für den FWF nicht ohne weiteres umsetzbar. Der FWF wird daher in einer Übergangsphase für ab Oktober 2015 bis Ende 2016 bewilligte Projekte für Geräte, deren Anschaffungswert zwischen 400 € und 24.000 € inkl. MwSt. liegt, eine Finanzierung in Form von Benutzungsgebühren oder Mieten aus Projektmitteln erlauben. Ab 01.01.2017 können dann wieder die vollen Anschaffungskosten über Projektmittel finanziert werden.

Änderungen ab 01.04.2016 im Detail

1) Regelung zur maximalen Projektanzahl und -summe sowie zur Einreichung weiterer Projekte

a) Einzelprojekte (P), Internationale Programme (I), Klinische Forschung (KLIF) und Programm zur Entwicklung und Erschließung der Künste (PEEK):
Es dürfen insgesamt nur zwei Projekte aus den Programmen P, I, KLIF und PEEK laufen. Ab 01.04.2016 beträgt die max. zu beantragende Förderungssumme 400.000 € pro Projekt über eine Projektlaufzeit von 48 Monaten. Die Möglichkeit einer kostenneutralen Verlängerung wird auf 6 Monate reduziert. Projekte in nicht genannten Programmkategorien zählen nicht zu dieser Begrenzung.

b) Spezialforschungsbereiche (SFB):
Für alle neu eingereichten SFB ab 2017 (Konzeptanträge Herbst 2016) gilt, dass ein/e AntragstellerIn nur noch ein Teilprojekt bzw. als SprecherIn ein Teilprojekt und das Koordinationsprojekt leiten darf. Die Regelung betrifft allerdings laufende SFB bzw. deren Verlängerungen nicht.

c) Frauen- und Mobilitätsprogramme sowie START-Programm:
ProjektleiterInnen bei Frauen- und Mobilitätsprogrammen sowie beim START-Programm können zusätzlich ein Projekt in den Programmen P, KLIF, I oder PEEK haben. Projekte in anderen Programmen zählen nicht zu dieser Begrenzung.

d) Mitantragstellung (nur im Rahmen des Meitner- und Firnberg-Programms):
Die Mitantragstellung wird auf insgesamt zwei laufende Projekte (entweder ein Firnberg- und ein Meitner-Projekt, oder zwei Meitner-Projekte) begrenzt.

Für ab 01.04.2016 (Projektleitung bzw. Mitantragstellung) eingereichte Anträge in den Programmen P, I, KLIF und PEEK (ab der Ausschreibung 2017) bzw. Firnberg- oder Meitner-Programm bedeutet diese Regelung beispielsweise,

a) wenn kein laufendes Projekt in den o.a. Programmen gegeben ist: Es können zwei Neuanträge eingereicht werden.

b) wenn ein laufendes Projekt in den o.a. Programmen gegeben ist: Es kann ein weiterer Antrag eingereicht werden.

c) wenn zwei oder mehr laufende Projekte in den o.a. Programmen gegeben sind: Die Einreichung eines weiteren Antrags ist möglich, wenn max. 2 laufende Projekte vorhanden sind und kann frühestens 12 Monate vor Ende des ältesten Projektes und/oder Mitantragstellung erfolgen.

Die angeführten Beispiele gelten in gleicher Weise für Mitantragstellungen.
Etwaige zusätzliche programmspezifische Vorgaben sind zu beachten (z.B. Firnberg-Programm: nur eine Mitantragstellung möglich).
Alle hier nicht angeführten Programme unterliegen keiner Begrenzung der Anzahl (zB. Doktoratskollegs, WissKomm etc.).

2) Anzahl der für eine positive Entscheidung notwendigen Gutachten

Für alle ab 01.04.2016 unter den neuen Vorgaben in den Programmen P, I, KLIF und PEEK (ab Ausschreibung 2017) eingereichten Anträge sind mind. zwei Gutachten notwendig.

3) Neuregelung des Gerätewesens

Die Beantragung von projektspezifisch notwendigen Geräten (nun ab einem Anschaffungswert ab 400 € inkl. MwSt.) in Anträgen ab 01.04.2016 erfolgt wie bisher, indem der volle Anschaffungswert beantragt werden kann. Für eine Übergangsfrist kommt folgende Regelung zur Anwendung:

a) Zwischenlösung für ab Oktober 2015 bis Ende 2016 bewilligte Projekte:
Die Anschaffung von projektspezifischen Geräten in FWF-Projekten mit einem Anschaffungswert ab 24.000 € inkl. MwSt. ist weiterhin nach dem üblichen Verfahren möglich. Projektspezifische Geräte mit einem Anschaffungswert zwischen 400 € und 24.000 € inkl. MwSt., die von der Forschungsstätte für das Projekt angeschafft werden, können in dieser Übergangsphase nur über Benützungsgebühr oder Miete finanziert werden.

b) Vollfinanzierung ab 2017:
Ab 01.01.2017 können wieder die vollen Anschaffungskosten für projektspezifische Geräte aus FWF-Projektmitteln finanziert werden, wobei die projektspezifischen Geräte zuerst von der Forschungsstätte angeschafft werden müssen und anschließend eine Refundierung der angefallenen Gerätekosten aus dem FWF-Projekt erfolgt.
In einer zeitlich befristeten Übergangsphase (Jänner – Februar 2017) können auch für ab Oktober 2015 von der Forschungsstätte angeschaffte projektspezifische Geräte – unabhängig davon, ob in der Abrechnung 2016 Benutzungsgebühren geltend gemacht wurden oder nicht – rückwirkend die vollen Anschaffungskosten (abzüglich allfälliger 2016 abgerechneter Benutzungsgebühren bzw. Mieten) aus Projektmitteln finanziert werden.

4) Antragssperren

Anträge, die bereits zwei Mal (= dritte Einreichung) überarbeitet eingereicht und abgelehnt wurden, sind für 12 Monate (ab Entscheidungsdatum) thematisch gesperrt. Davon sind Anträge ausgenommen, die bei der dritten Entscheidung mit dem Ablehnungsgrund C1 oder C2 abgelehnt wurden.

5) Wissenschaftliche Integrität

Die bisherige Regelung zur wissenschaftlichen Integrität wurde überarbeitet. Zukünftig sind die Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (OeAWI) zur guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten.

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