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Rechtswissenschaften (100%)
Abstract
Die Studie, meine Habilitationsschrift, welche der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Wien vorgelegt wurde,
handelt über verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragen des Wahlrechts in Österreich vor dem Hintergrund des
Europäischen Gemeinschaftsrechts und unter vergleichender Berücksichtigung des deutschen und des
schweizerischen Rechts. Der Stand der einfachgesetzlichen Rechtslage ist bis zum 1.7.2000 berücksichtigt, das
Bundeswahlrecht demnach bis zur NRWO-Nov 1999, BGBl 190. Die Arbeit ist rechtsdogmatisch angelegt,
verfassungs- und demokratiepolitische Fragen werden daher nur insoweit behandelt, als es zweckmäßig erscheint,
um den Sinn des positiven Rechts erfassen und beschreiben zu können. Ausführliche Beachtung gilt der
Rechtsprechung des VfGH, des BVerfG und des schweizerischen BG zur Wahlverfassung. In einem föderalen
Bundestaat "trialistischer Prägung" (FROEHLICH) ist es geboten, sowohl Bundes- als auch Landes- und
Gemeindewahlrecht im Rahmen der oben gezogenen Grenzen in die Betrachtung einzubeziehen. Dies umso mehr,
als das Gemeindewahlrecht schon historisch eine demokratische Vorreiterrolle spielte, und seit dem EU-Beitritt
1995 auch das europäische Gemeinschaftsrecht das landesgesetzlich geregelte Kommunalwahlrecht determiniert.
Diese Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes auf landesgesetzliche Regelungen machte aber eine
Einschränkung erforderlich, sollte diese Monographie nicht ausufern, nämlich darauf, nur Wahlrechtsfragen mit
bundesverfassungsrechtlichem Bezug (zB Wahlgrundsätze, Verfassungsfragen des Wahlsystems, Wahlprüfung)
aufzugreifen und die verwaltungsrechtliche Ausgestaltung dieser ausgewählten Bereiche genauer darzustellen. Als
verfassungs- und als völkerrechtlicher Maßstab werden neben dem B-VG die EMRK, der Staatsvertrag von Wien,
der UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene vor allem die
wahlrechtlich relevanten Regelungen des EG-Vertrags, des Direktwahlakts, der Kommunalwahl- und der
Europaparlamentswahl-Richtlinie des Rates berücksichtigt.