Die Studie ``Heirat als Privileg" untersucht die Entwicklung obrigkeitlicher Heiratsbeschränkungen in Tirol und
Vorarlberg (1820-1920), einer Region, die im europäischen Vergleich durch die extrem lange Dauer dieser
Regelung hervorsticht. Die Autorin wendet sich dabei vorerst gegen eine bloß demographisch argumentierende
Historiographie der Nuptialität. Im Gegensatz dazu wird das Heiratsverhalten als ein komplexes System
verstanden, in dem gleichermaßen strukturelle Bedingungen, soziale Bedeutung, politische Kontrollansprüche
sowie individuelle Entscheidungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Obrigkeitliche Heiratsbeschränkungen
werden so nicht primär als Mittel der politischen Armutsbekämpfung bzw. als bevölkerungepolitische Maßnahme
interpretiert, sondern als ein Instrument der Reaktions- und Restaurationspolitik gesehen, das auf die Bewahrung
der altständischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung abzielte und den gruppenbildenden und
strukturerhaltenden Intentionen der dörflichen Elite entsprach.
Der Ehekonsens verkleinerte jedoch auch die bestehenden Handlungespielräume. Die Zusammenschau
verschiedener Quellentypen zeigt, daß neben den Unselbständigen die verarmten Selbständigen, die proletarischen
Meister und Kleingütler die eigentlichen Zielgruppen der obrigkeitlichen Heiratskontrolle bildeten. Auch die
Analyse der Motive und Begründungen, die die Gemeinde und die Statthaltereiräte über die Heiratsfähigkeit der
Konsensstellenden entscheiden ließ, bringt zutage, daß hier eine soziale Statuszuweisung sowie eine
Sozialdisziplinierung intentiert war.
Heiratsbeschränkungen entwickelten ihre systemstabilisiernde Wirkung erst im Zusammenwirken mit den
bestehenden Verhaltensweisen und Mentalitäten. Durch die juridische Fortschreibung sozialer Ungleichheit und die
strenge Handhabung der Bestimmungen gelang es den dörflichen Obrigkeiten, die potentiellen Träger der
Veränderung auf die tradierte Ordnung zurückzuverweisen, in die sie sich, wie die Akten zeigen, .meist
widerstandslos fügten. Die Analyse bringt aber auch hervor, daß die Ehekonsenspraktiken bei den Betroffenen die
Vorbehalte gegenüber der unselbständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere gegenüber der Fabriksarbeit,
verfestigten. Erst als der politische Ehekonsens aufgrund der radikal veränderten Lebens- und Arbeitsweisen völlig
anachronistisch geworden war und es nicht mehr möglich schien, die gesetzlichen Verordnungen in der Praxis
umzusetzen, wurde am 21. Jänner 1912 auch in Tirol und Vorarlberg die obrigkeitliche Heiratsbeschränkung
aufgehoben.