Statuten des Salzburger Domkapitels 1514 - 1803
Statuten des Salzburger Domkapitels 1514 - 1803
Wissenschaftsdisziplinen
Philosophie, Ethik, Religion (100%)
Die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Salzburg nahm die von mir erstellte und 1993 eingereichte Arbeit als kirchenrechtliche Habilitationsschrift an. Nach Durchführung der im Hinblick auf die Drucklegung notwendigen Ergänzungen ist jetzt die Publikation geplant. Die kanonistische Studie, deren Ziel es ist, Genese und Inhalt der Statuten des adeligen Salzburger Dornkapitels in der Zeit von 1514 bis 1803 unter kirchenrechtlichen Aspekten darzustellen und zu interpretieren, gliedert sich in fünf Kapitel. Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Literaturverzeichnis (archivalische Quellen, gedruckte Quellen, Schrifttum) und Abkürzungsverzeichnis gehen voraus (S. II - LIX). Das erste Kapitel umfaßt "Rechtsgeschichtliche Vorbemerkungen" (S. 3 - 17). Darin werden Begriff, Wesen und Zweck von Kathedralkapiteln besprochen und die Prinzipien für den rechtsgültigen Statutenerlaß skizzenartig vorgestellt. Eine knappe Übersicht über die "Verfassungs- und Verwaltungsstrukturen im regulierten Domstift vermittelt notwendige Vorkenntnisse, die als Hinführung zum eigentlichen Forschungsgegenstand von Bedeutung sind. Das zweite Kapitel trägt die Überschrift: "Grundlegende Statuten des weltgeistlichen Domkapitels" (S. 18 - 74). Im Mittelpunkt steht zunächst die Umwandlung (Säkularisation) des ordensgeistlich verfaßten Salzburger Dornkapitels in eine weltgeistliche Einrichtung. Papst Leo X. legt in der Säkularisationsbulle vom 22. September 1514 die rechtlichen Grundstrukturen des 24 Stellen umfassenden weltgeistlichen adeligen Kapitels fest. Er bestätigt die bisherigen Rechte und Privilegien der Salzburger Domherren, die vor allem die Wahl von Erzbischof, Dompropst und Domdechant sowie die Verleihung der Kanonikate betreffen. Adelszugehörigkeit gilt als indispensables Eignungskriterium für den Erhalt eines Kanonikates in Salzburg, wobei das Domkapitel die "Adelsprobe" im 17. und 18. Jahrhundert schrittweise deutlich verschärft. Da erst seit dem Jahr 1527 Sitzungsprotokolle des Domkapitels erhalten sind, fehlen Einblicke in die Beratungen des jungen weltgeistlichen Kapitels hinsichtlich der ersten Statutenentwürfe. Der älteste erhaltene Statutenentwurf stammt aus dem Jahr 1524 und umfaßt 119 Artikel. Ab dem Jahr 1530 setzen intensive Bemühungen der Domherren ein, endgültige Kapitelstatuten zu erstellen. Ein revidiertes Statutenkonzept, das auf den 119 Artikel von 1524 basiert, enthält nur mehr 69 Punkte und zeichnet sich durch eine straffere systematische Gliederung des Rechtsstoffes und die präzisere Rechtssprache aus. Erzbischof Matthäus Lang verweigert die Konfirmierung, weil das Domkapitel seinem Auftrag, einzelne Statutenbestimmungen zu überarbeiten, nicht nachkommt. Das 1533 von Seiten Langs vorgelegte weitere Statutenkonzept sollte schließlich als Grundlage für die 1540 endlich konfirmierten Statuten dienen (am 18. Mai 1540 von Papst Paul III.; am 8. November 1540 durch Herzog Ernst von Bayern, dem neuen Salzburger Oberhirten). Die Forschungsarbeit widmet der Darstellung und Interpretation der Inhalte der Statuten breiten Raum. Sie bilden ein höchst differenziertes Regelungswerk und enthalten eingehende Bestimmungen zu allen wesentlichen Bereichen des gemeinschaftlichen Lebens der Salzburger Domkanoniker. Schwerpunkte beziehen sich auf Fragen um Verleihung und Inbesitznahme der Kanonikate, Studium und Ausbildung der Domherren, Residenzpflicht, Pfründeneinkommen, Chorgelder, Wahlen und Ämter. Die Statuten von 1540 sind das grundlegende Dokument für die interne Verfassung des adeligen, weltgeistlichen Salzburger Domstifts. Die Norminhalte sollten im wesentlichen unverändert bis zur endgültigen Auflösung des Kapitels im Jahr 1806 Gültigkeit behalten. Das dritte Kapitel trägt die Überschrift "Tridentinische Reformbestrebungen" (S. 75 - 120). Das Salzburger Domkapitel bleibt von dem vor allem im frühen 16. Jahrhundert in Deutschland um sich greifenden Verfall der Klerikerdisziplin nicht verschont. Besonders krasse Auswüchse sind die allgemein übliche Pfründenkumulation, der gleichzeitige Besitz von Kanonikaten an mehreren Domkirchen und damit verbunden häufige und überlange Absenzen vom Kapitelsitz in Salzburg, Vernachlässigung des Chorgebetes und der übrigen den Domherren obliegenden geistlichen Dienstpflichten. Das Konzil von Trient und die Salzburger Provinzialsynode von 1569 erlassen zahlreiche Reformvorschriften, um diesen Mißständen zu wehren und die geistliche Erneuerung der Domkapitel einzuleiten. In Salzburg scheitern diese Reformbestrebungen letztlich an der Reformunwilligkeit der Domherren. Die einschlägigen Anweisungen, die der päpstliche Nuntius Felician Ninguarda dem Domkapitel zur Umsetzung der tridentinischen Reformdekrete erteilt, werden nicht durchgeführt. Das vierte Kapitel behandelt unter dem Titel "Erzbischof Wolf Dietrich von Raitenau und die Kapitelstatuten" den Werdegang der Kapitelverfassung unter dem wohl eigenwilligsten und umstrittensten geistlichen Fürsten Salzburgs (S. 121 - 174). Im Jahr 1598 schließt Wolf Dietrich aus reichspolitischen Erwägungen heraus mit dem Domkapitel einen Vertrag, in dem festgelegt ist, daß künftig Bewerber zu den Salzburger Kanonikaten nur mehr zugelassen werden können, nachdem sie nachgewiesen haben, daß sie deutscher Abstammung sind. Der Erzbischof will dadurch erreichen, daß Salzburg als deutsches Reichsfürstentum erhalten bleibt. Seit 1598 wird "deutsche Herkunft" als Idoneitätsmerkmal für angehende Salzburger Domherren gefordert. Die wegen des Vertrages von 1598 notwendig gewordene Neufassung der Adelsbestimmungen, Anpassungen bei der Höhe der Kapitel- und Sitzungsgelder sowie die infolge der langjährigen Verwendung eingetretene Abnützung des alten Statutenbuches veranlassen die Domherren 1605, die Statuten in einem neuen Buch zusammenzufassen und dabei systematisch besser zu gliedern. Die veränderte Systematik sollte weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung der später folgenden Statutenbücher haben. Die Forschungsarbeit widmet sich eingehend der Genese und dem Inhalt des sogenannten Ewigen Statuts, wobei die kirchenrechtlichen Aspekte und Implikationen naturgemäß im Vordergrund stehen. Das "Ewige Statut" ist keine Kapitelsatzung im eigentlichen Sinn, sondern ein Vertrag, den Wolf Dietrich im Jahr 1606 mit dem Domkapitel schließt. Er enthält unter anderem auch Regelungen zu den internen Rechtsverhältnissen im Kapitel und erweist sich dabei als Dokument des Beharrens auf der althergebrachten Kapitelordnung bzw. der Fortsetzung der Verweigerung der von Felician Ninguarda verlangten Statutenrevision. Die Reformbestimmungen von Trient und der Salzburger Provinzialsynode von 1569 finden - mit Billigung von Erzbischof Wolf Dietrich - weiterhin keinen Eingang in die Verfassung des Salzburger Metropolitankapitels. Politisch brisant sind jene Artikel des "Ewigen Statuts", durch die Wolf Dietrich Selbständigkeit und Neutralität Salzburgs zwischen Bayern und Österreich auf Dauer wahren und wirksam absichern will und vor allem Angehörigen der Familie Habsburg der Zutritt zur Regierung des Erzstifts erschwert werden soll. Das "Ewige Statut" sollte unter anderem auch Gewähr dafür bieten, daß die Besitzrechte jener Personen, denen Wolf Dietrich Geschenke und sonstige Zuwendungen aus dem Vermögen des Erzstifts macht, nach dem Tod des Erzbischofs unangetastet bleiben. In formaler Hinsicht ist besonders bemerkenswert, daß das "Ewige Statut" in deutscher Sprache abgefaßt ist, während die Statutenbücher des Domkapitels durchwegs in Latein gehalten sind. Das fünfte Kapitel behandelt unter der Überschrift "Endgültige Statuten" den Werdegang der Kapitelverfassung im Zeitraum von der Abdankung Wolf Dietrichs 1612 bis zur Säkularisation des Erzstifts im Jahr 1803 (S. 175 - 283). Obwohl das Dornkapitel bereits 1612 von dem auf das "Ewige Statut" geleisteten Eid entbunden wird und unverzüglich die Neufassung seiner Statuten in Angriff nimmt, kann der revidierte Statutentext, dem mehrere Entwürfe vorausgehen, erst 1628 anläßlich der Weihe des neuen Salzburger Domes beschlossen werden. Ursächlich für die Verzögerung sind zunächst vor allem die ständigen Spannungen und Zwistigkeiten, die das Verhältnis zwischen Erzbischof Markus Sittikus und dem Domkapitel belasten. Später erweist sich die von Erzbischof Paris Lodron angeordnete Ausarbeitung einer eigenen, mit den tridentinischen Grundsätzen konformen Ordnung für die Tätigkeit des Metropolitankapitels während der Sedisvakanz als besonders zeitaufwendig. Materialrechtlich enthält das Statutenbuch von 1628 abgesehen von der genannten Sedisvakanzordnung und einigen wenigen neu eingeführten Artikeln im wesentlichen die Bestimmungen des Statutenbuches von 1605. Auffallend am Statutentext von 1628 sind die übersichtliche Gestaltung und sonstige formalrechtliche Verbesserungen, die dem Domkapitel gelungen sind. In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts entschließen sich die Domkapitulare dazu, die Vergabe der in den sogenannten Kapitelmonaten vakant werdenden Kanonikate nicht mehr durch Kapitelbeschluß vorzunehmen, sondern mittels Turnusordnung zu regeln. Die unter Mithilfe der Salzburger Kanonisten Joseph Metzger und Cölestin Sfondrati erstellte und 1682 beschlossene Ordnung sieht vor, daß die einzelnen Domherren in den ihnen nach einem bestimmten Turnus zugeordneten Monaten die Kandidaten für die freigewordenen Stellen nominieren. 1731 beschließt das Domkapitel, ein neues Statutenbuch anfertigen zu lassen, weil das bisher verwendete als alt und abgenützt empfunden wird. Dieses 1733 in Gebrauch genommene Kapitelbuch bleibt bis zur Auflösung des Kapitels 1806 unverändert in Geltung. Es enthält die Bestimmungen des Statutenbuches von 1628, die im Laufe der Zeit in einigen Punkten geringfügig abgeändert wurden, und die erwähnte Turnusordnung. Hinsichtlich der rechtssprachlichen Fassung und systematischen Gliederung des Rechtsstoffes beschreitet das Domkapitel jedoch ganz neue Wege. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts fehlt es nicht an Bemühungen, einzelne Statutenbestimmungen inhaltlich und formal neu zu konzipieren. Im Mittelpunkt der Reformüberlegungen stehen Fragen des Statutengeldes und Bestrebungen, die bereits bisher strengen Kriterien bezüglich der adeligen Abstammung weiter anzuheben, um den Kreis der Kandidaten für Salzburger Kanonikate noch mehr einzugrenzen. In diesen anachronistisch anmutenden Vorgängen werden typische Elemente der Spät- und Endphase der Entwicklung der Verfassungen der adeligen deutschen Domkapitel greifbar. Die Schlußbetrachtung faßt wichtige Ergebnisse der Forschungsarbeit zusammen (S. 284 - 286). Im Licht der Entwicklung seiner Verfassung stellt sich das Salzburger Domkapitel im untersuchten Zeitraum vor allem als Adelskörperschaft und Gemeinschaft von privilegierten, von den allgemeinen Kanonikerpflichten weithin befreiten Geistlichen dar. Die geistliche Dimension, wie sie aufgrund der kirchlichen Rechtsordnung den Kanonikerkapiteln eignet, tritt in den Hintergrund. Laxen gottesdienstlichen Vorschriften und Residenznormen stehen strenge Adelsbestimmungen gegenüber. Das Salzburger Domkapitel nimmt hinsichtlich seiner internen Rechtsordnung keineswegs eine singuläre Stellung ein. Vielmehr begegnen die in seiner Verfassung obwaltenden Prinzipien mutatis mutandis auch bei den übrigen adeligen Domstiften im Deutschen Reich. Im Anhang der Arbeit wird der Text der Statuten von 1540, 1628 und 1733 sowie jener des "Ewigen Statuts" in vollem Wortlaut abgedruckt (S. 287 - 446). Erstmals werden die Statuten und damit die Verfassungselemente des 1514 säkularisierten Salzburger Kathedralkapitels einer grundlegenden rechtshistorischen und kanonistischen Untersuchung unterworfen. Die Arbeit kann für sich beanspruchen, zum ersten Mal an Hand des in den Beständen von Archiven in Salzburg, Wien und München reichlich vorhandenen Urkunden- und Aktenmaterials eine Gesamtschau der statutarischen Landschaft des adeligen Domherrenstiftes zu vermitteln. Die Forschungsergebnisse der Arbeit liegen a) in der Aufbereitung und erstmaligen Zugänglichmachung eines bisher unbekannten reichen Quellenmaterials und damit zusammenhängend einer Fülle bedeutender Details der Salzburger Rechtsgeschichte, b) in der systematischen Darstellung der Fakten und der kritischen Würdigung der Vorgänge und Hintergründe, die immer wieder zu neuen Konzepten und Novellierungen der Kapitelverfassung führen, und c) im systematischen Darstellen des Schicksals des 24 Stellen zählenden Kollegiums von adeligen Domherren und seiner Rechtsgrundlagen im Wandel der Zeiten. Der Salzburger Historiker Reinhard Rudolf Heinisch leistete mit seiner im Jahr 1977 publizierten Arbeit: "Die bischöflichen Wahlkapitulationen im Erzstift Salzburg 1514 - 1688" einen bedeutenden Beitrag zur Erforschung der weithin noch unbekannten Geschichte des Salzburger Dornkapitels. Die vor mir erstellte Studie bildet einen weiteren Schritt zur wissenschaftlichen Erhellung der Geschichte dieses Kathedralkapitels. Sie hat überregionale Bedeutung, weil das Salzburger Domkapitel zu den bedeutendsten Kathedrallkapiteln im Deutschen Reich zählt. Durch die Drucklegung könnten die Forschungsergebnisse der Wissenschaft und einem interessierten Leserkreis zugänglich gemacht werden. Die Arbeit wurde 1995 mit dem ersten Preis des "Erzbischof-Rohracher-Studienfonds" ausgezeichnet.
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