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Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung

Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung

Ernst Karner (ORCID: 0000-0002-4213-9807)
  • Grant-DOI 10.55776/D2885
  • Förderprogramm Buchpublikation
  • Status beendet
  • Projektbeginn 27.01.1998
  • Projektende 21.01.1999
  • Bewilligungssumme 5.814 €

Wissenschaftsdisziplinen

Rechtswissenschaften (100%)

Abstract

In der vorliegenden Arbeit wird die Ersatzfähigkeit immaterieller Nachteile bei Vorliegen einer Körperverletzung untersucht. Die wichtigsten Ergebnisse können in folgenden Thesen zusammengefaßt werden: 1) Das Fehlen eines Schmerzengeldanspruches im RHG und Luft-VG ist verfassungsrechtlich bedenklich. Es liegt eine nachträgliche teleologische Lücke vor, die durch eine Gesamtanalogie zum EKHG, BergG und Rohr-LG zu schließen ist ( 1 II A). 2) Soweit Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung einerseits und Itegritätsabgeltung gemäß 213a ASVG anderseits kongruent sind, findet eine Legalzession statt. Dabei ist der von 334 Abs1 ASVG angeordnete Ausschluß des originären Regreßrechtes im Fall des vorsätzlich handelnden Dienstgebers teleologisch zu reduzieren ( 1 II B). 3) 1325 ABGB und den jüngeren Haftpflichtgesetzen liegt ein einheitlicher Körperverletzungsbegriff zugrunde, der auch Gesundheits- und psychische Störungen umfaßt ( 2 II A). 4) Die Sonderstellung des Schmerzengeldanspruches im System des Ersatzes ideeller Schäden ist mit der Hochrangigkeit des verletzten Rechtsgutes und damit zu begründen, daß solche immateriellen Schäden besser objektivierbar sind ( 2 II C). 5) Der Objetivierungsgedanke ist auch bei der Bemessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigen: Auszugehen ist von der Maßfigur eines Menschen mit einem normaltypischen Gefühlsleben in der konkreten Situation des Geschädigten ( 2 II D). 6) Auch rein psychische Beeinträchtigungen sind ersatzfähig, wenn es sich um medizinisch diagnostizierbare Gesundheitsstörungen handelt ( 2 III A 2). 7) Eine bloße Gefährdung erfüllt nicht den Tatbestand der Körperverletzung, doch steht dem Geschädigten bei grob schuldhafter massiver Gefährdung der körperlichen Integrität ein Schmerzengeld gleichwohl zu ( 2 III B). 8) Jede, auch eine erfolgreiche invasive ärztliche Heilbehandlung, die ohne Einwilligung des Patienten vorgenommen wird, stellt wegen der Verletzung des Dispositionsinteresses und des absoluten Zuweisungsgehaltes des subjektiven Persönlichkeitsrechtes auf körperliche Unversehrtheit eine Körperverletzung iSD 1325 ABGB dar. Es gebührt daher grundsätzlich ein Schmerzengeldanspruch. Allerdings sind die durch die Behandlung verursachten Unlustgefühle den ersparten Schmerzen gegenüberzustellen. Es hat also eine Vorteilsausgleichung im ideellen Bereich stattzufinden ( 2 III C). 9) Auch bei Verursachung der völligen Schmerzunempfindlichkeit des Geschädigten besteht auf Grund der idealtypischen Funktion des Ausgleichsgedankens und der Möglichkeit der objektiv abstrakten Berechnung des Immaterialschadens ein Schmerzengeldanspruch ( 2 III D). 10) Eine besondere Schadenanfälligkeit des Geschädigten entlastete den Schädiger auch im Fall von Renten- oder Begehrungsneurosen grundsätzlich nicht. Aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Überlegungen ergeben sich jedoch eine Reihe von haftungsbegrenzenden Momenten ( 2 IV). 11) Der von 1328 ABGB aF angeordnete Ausschluß des ideellen Schadens ist in den Fällen, in denen ein Sexualstrafdelikt iSd 201 f StGB vorliegt oder der geschlechtliche Mißbrauch unter Ausnützung eines qualifizierten Abhängigkeitsverhältnisses folgt, teleologisch zu reduzieren. Es besteht in diesen Fällen daher ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach den allgemeinen Regeln. Bei Vorliegen eines Konkurrenzverhältnisses zwischen den 1323, 1324, 1325 und 1329 ABGB ist - soweit der Schädigungsvorgang eine faktische Einheit bildet - eine Globalsumme zuzusprechen, da die eingetretene Persönlichkeitsminderung zu einer Gesamtbeurteilung drängt. (Seit der Novellierung des 1328 ABGB durch BGBl 1996/759 ist der Ausgleich immaterieller Nachteile bei geschlechtlichem Mißbrauch nunmehr ausdrücklich angeordnet) ( 3). 12) Die Verunstaltungsentschädigung dient dem Ausgleich des Entganges jener materiellen und immateriellen Chancen, die auf der möglichen Verhinderung des besseren Fortkommens beruhen. 1326 ABGB hat somit - neben 1325 AGBG - eine eigenständige, den Umfang des Ersatzes erweiternde Funktion. Bei der Bemessung der Verunstaltungsentschädigung ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Entganges der Chance im Beurteilungszeitpunkt zu berücksichtigen ( 4).

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