Privatrechtliche Verträge im Verwaltungsrecht
Privatrechtliche Verträge im Verwaltungsrecht
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Die vorliegende Untersuchung beschäftigt sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes privatrechtlicher Verträge im Verwaltungsrecht, und stellt die damit verbundenen Problemfelder an Hand der Vertragsraumordnung dar. Die zu beobachtende mangelhafte Umsetzung von Raumordnungsplänen zeigt, dass hoheitliche Maßnahmen allein nicht ausreichen, um die im öffentlichen Interesse gelegenen Planungsziele zu verwirklichen. Daraus resultiert die Notwendigkeit, ergänzend zu hoheitlichen Maßnahmen privatrechtliche Verträge einzusetzen. Das Beispiel des städtebaulichen Vertrages in Deutschland zeigt eindrucksvoll, welch breite Palette an Anwendungsmöglichkeiten der öffentlich-rechtliche und der privatrechtliche Vertrag bieten. Der Umstand, dass in Österreich eine mit voller Tatsachen- und Rechtskognitionsbefugnis ausgestattete Verwaltungsgerichtsbarkeit fehlt, legt den Einsatz privatrechtlicher Verträge zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nahe. Die höhere Akzeptanz kooperativer Handlungsformen bei den betroffenen Bürgern, die gegenüber einseitigen Hoheitsakten wesentlich erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten und die Vereinbarung übergesetzlicher Mehrleistungen der Verwaltung sind unbestreitbare Vorteile der Vertragsform. Dem stehen begründete Bedenken wie die mangelnde Parität der Vertragspartner, die fehlende Privatautonomie des Staates sowie die Gefahr einer Übervorteilung des Bürgers als Folge einer Verknüpfung zwischen hoheitlichen Maßnahmen und Verträgen gegenüber. Die Arbeit setzt sich zum Ziel, Vor- und Nachteile des Einsatzes von Verträgen im Staat-Bürger- Verhältnis gegeneinander abzuwägen und verfassungs- wie einfachgesetzliche Determinanten des privatrechtsförmigen Handelns der Verwaltung aufzuzeigen. Kompetenzrechtliche Grundlagen werden ebenso erörtert wie der Umfang der Gesetzesbindung des nicht hoheitlich agierenden Staates, dessen Bindung an die Grundrechte und die Gewährleistung von Rechtsschutz für die betroffenen Bürger. Untersucht wird ferner, ob sich die planerische Abwägung strukturell von anderen Formen des Ermessens unterscheidet. Zentrale Bedeutung hat die Antwort auf die Frage, in welchem Umfang eine Rechtsformenwahl zulässig ist und auf welche Weise die als Verordnungen zu qualifizierenden Raumordnungspläne mit Anträgen, Willenserklärungen und Verträgen verknüpft werden dürfen. Daneben werden Probleme der näheren Ausgestaltung und der Fehlerfolgen von Verträgen erörtert. Ein weiteres Anliegen der Studie besteht im Aufspüren teilrechtsordnungsübergreifender Rechtsprinzipien, die im öffentlichen Recht und im Privatrecht gleichermaßen gelten, und die deshalb zu einer Harmonisierung der beiden großen Rechtsgebiete beitragen können. Die zunehmende Verzahnung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht sowie das Verschwimmen der Grenzen zwischen Staat und Gesellschaft stellen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Europarechts - den althergebrachten Dualismus in Frage und begründen die Annahme, dass es zwischen den beiden Rechtsgebieten keinen scharfen Gegensatz, sondern lediglich durch Tradition bestimmte Kernbereiche mit jeweils fließenden Übergängen gibt. Unter diesen Aspekten darf sich ein modernes Verwaltungsrecht dem Einsatz privatrechtlicher Handlungsformen nicht mehr länger verschließen.