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Die österreichische bundesverfassungsrechtliche Grundordnung

Die österreichische bundesverfassungsrechtliche Grundordnung

Alexander Balthasar (ORCID: )
  • Grant-DOI 10.55776/D3779
  • Förderprogramm Buchpublikation
  • Status beendet
  • Projektbeginn 06.03.2006
  • Projektende 21.11.2006
  • Bewilligungssumme 8.000 €

Wissenschaftsdisziplinen

Rechtswissenschaften (100%)

Keywords

    Bundesverfassungsrechtliche Grundordnung, Identitäre Demokratie, Grundnorm, Selbstverwaltung, Volonte Generale, Vorrang des UN-Rechts

Abstract

Obwohl Österreich eine geschriebene Verfassung hat, bleibt doch der Kern der Verfassungsrechtsordnung weiterhin im Dunkeln. Dies deshalb, da Art 44 Abs 3 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) zwar "jede Gesamtänderung der Bundesverfassung" an die Zustimmung des Bundesvolks bindet, aber keinerlei Angaben enthält, was unter einer "Gesamtänderung" zu verstehen sei. Die Lehre hat dennoch (bis auf einen erst in jüngster Zeit erhobenen Widerspruch) Übereinstimmung zumindest dahin erzielt, dass aus Art 44 Abs 3 B-VG eine Zweiteilung des österreichischen Bundesverfassungsrechts in zwei verschiedene Ebenen (einfaches Verfassungsrecht und bundesverfassungsrechtliche Grundordnung) abzuleiten sei und weiters, dass die Grundordnung aus einer Anzahl so genannter "Prinzipien" (näherhin des demokratischen, republikanischen, rechtsstaatlichen und bundesstaatlichen Prinzips) bestehe. Doch bei näherem Hinsehen wuchs die Unklarheit über die konkreten normativen Konsequenzen dieses Befundes, insbesondere, welche Schranken die Grundordnung der Gestaltungsfreiheit des einfachen Bundesverfassungsgesetzgebers denn nun tatsächlich setze. Die eingereichte Arbeit versucht nun zu klären: Erstens die genaue normative Grundlage des Inhalts der Grundordnung (als welche hier angesehen werden die ersten beiden Artikel des B-VG, wo es ausdrücklich heißt: "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus" bzw. "Österreich ist ein Bundesstaat. Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern.") Zweitens den Inhalt der Grundordnung selbst, mit besonderer Berücksichtigung des demokratischen Prinzips (welches hier, in der Tradition Rousseaus, begriffen wird als identitäre Demokratie, und nicht so sehr im Sinne des klassischen westlichen Repräsentativsystems). Diese Klärung erfolgt - wie jede juristische Analyse - in Form einer Auslegung der einschlägigen Bestimmungen. Nachdem sich diese jedoch an der Spitze des Stufenbaus der Rechtsordnung befinden, wird das Interpretationsergebnis maßgeblich beeinflusst von jenen theoretischen Vorstellungen vom Wesen einer Interpretation (bzw., in weiterer Folge, von Recht überhaupt), die der Interpret selbst hat. Die - deshalb im Rahmen der Untersuchung auch ausführlich offengelegte - Auffassung des Autors geht nun dahin, dass jedenfalls für die Interpretation positiven Rechts einzig maßgeblich die Vorstellungen des historischen (obersten) Gesetzgebers sind - also des Souveräns, als des Ursprungs der jeweiligen Rechtsordnung - nicht aber jene des aktuellen Interpreten oder sonstiger gegenwärtiger Normadressaten. Dies gilt insbesondere auch für den Begriff "Demokratie" (bzw., genauer, für das Adjektiv "demokratische"), der so auszulegen ist, wie ihn der Schöpfer der österreichischen Verfassung verstanden hat. Hier angelangt, ist allerdings zu konstatieren, dass die Aufgabe, von welcher Autorität die gegenwärtig geltende österreichische Verfassung geschaffen worden sei, gar nicht so einfach ist: denn es wurde zwar, ursprünglich, das B-VG von der Konstituierenden Nationalversammlung im Jahre 1920 geschaffen. Jedoch wurde bekanntlich das B- VG im Jahre 1934 von einer anderen Verfassung - der Verfassung 1934 - abgelöst, welche ihrerseits, jedenfalls faktisch, im Jahre 1938 der deutschen Rechtsordnung zu weichen hatte; das B-VG wurde denn auch im Jahre 1945 von der österreichischen Provisorischen Staatsregierung, und bereits unter alliierter Besetzung, wieder in Wirksamkeit gesetzt. Der Autor dieser Untersuchung geht nun, mit Walter, davon aus, dass sich die gegenwärtige österreichische Rechtsordnung nicht mehr auf eine ununterbrochene, bis ins Jahr 1920 zurückreichende Tradition zurückführen lasse; vielmehr erachtet der Autor (als neues wissenschaftliches Ergebnis) als Quelle der gegenwärtigen österreichischen Rechtsordnung das von den Alliierten 1945 gesetzte Recht, und zwar deshalb, da diese - bislang letztmalig - in Österreich souveräne Gewalt in Anspruch genommen haben. Ist dem so, dann muss der Frage nachgegangen werden, ob, und diesfalls in welchem Umfang aus diesem Umstand bis in die Gegenwart fortwirkende Abweichungen zum ursprünglichen Gehalt des B-VG (gerade auch hinsichtlich des demokratischen Prinzips) abzuleiten seien. Diesbezüglich verweist der Autor auf den Staatsvertrag von Wien 1955, der, seiner Ansicht nach, das B-VG nicht nur völkerrechtlich, sondern auch in staatsrechtlicher Hinsicht in bestimmter Hinsicht überlagere, zumal mit diesem Vertrag zwar die Unabhängigkeit und Souveränität Österreichs wiederbegründet wurde - aber, und das ist wesentlich, nach Ansicht des Autors nicht ohne jede Bedingung bzw. Beschränkung. Allerdings gibt es durchaus - im einzelnen dargestellte - Gründe, anzunehmen, der Staatsvertrag von Wien sei mittlerweile zur Gänze obsolet bzw. zumindest unanwendbar geworden. Das stärkste diesbezügliche Argument verweist darauf, dass die im Staatsvertrag weiterhin enthaltenen Souveränitätsbeschränkungen mit der Satzung der Vereinten Nationen kollidieren könnten, dies in Verbindung damit, dass die Vertragspartner Österreichs selbst im Vertrag die Mitgliedschaft Österreichs mit den Vereinten Nationen befürwortet haben. Dieses Argument führt allerdings zu der weiteren Frage, ob, und diesfalls in welchem Ausmaß für Österreich an die Stelle der aus dem Staatsvertrag von Wien erfließenden Restriktionen Bindungen an das Recht der Vereinten Nationen getreten seien. Diese - nicht speziell für Österreich, sondern generell zu beantwortende - Frage wird untersucht nicht nur anhand der Satzung der Vereinten Nationen selbst, sondern auch anhand des allgemeinen Völkerrechts (und zwar sowohl von dessen aktuellem Gehalt wie von dessen theoretischer Konzeption). Der Autor kommt hier zu dem Ergebnis, dass man hinsichtlich des Verhältnisses von UN-Recht zu nationalem Recht - mit größerer Berechtigung als in Bezug auf das EG-Recht - durchaus von einem Vorrang des UN-Rechts sprechen könne. Dieser Vorrang wirkt sich allerdings weniger in einer direkten Einflussnahme auf die konkrete Ausgestaltung des nationalen demokratischen Prinzips aus (tatsächlich findet sich in der UN-Satzung keine ausdrückliche Verpflichtung auf ein demokratisches System) als insofern, als im Umfang der Vorgaben des UN-Rechts (insbesondere bindender Resolutionen des UN-Sicherheitsrates) der nationale rechtliche Gestaltungsspielraum - und sei er noch so demokratisch legitimiert - begrenzt wird. Dieser Befund könnte schließlich auch ein adäquates Verständnis der EMRK erleichtern, nämlich nicht so sehr als eines klassischen völkerrechtlichen Vertrages, sondern (zumindest in Teilen) als eines (regionalen) Ausführungsaktes zur UN-Satzung, mit der Folge der (zumindest teilweisen) Partizipation am festgestellten Vorrang dieser Satzung. Diesfalls rangierte die EMRK im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung aber (zumindest in Teilen) keinesfalls nur auf der Stufe einfachen Bundesverfassungsrechts, sondern sie wäre (in diesem Umfang) sogar dem Zugriff des nationalen österreichischen Souveräns entzogen.

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