Die Grenzen der Vertragstreue im Völkerrecht
The Limits of Pacta Sunt Servanda in International Law
Wissenschaftsdisziplinen
Politikwissenschaften (10%); Rechtswissenschaften (90%)
Keywords
-
Völkerrecht,
Clausula Rebus Sic Stantibus,
Vetragsrecht,
Vertragstreue,
Staatenverantwortlichkeit,
Notstand
Das Prinzip der Vertragstreue (pacta sunt servanda) ist ein Grundprinzip des Völkervertragsrechts. Entspricht doch die Bindung an eingegangene Verpflichtungen einem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und trägt entscheidend zur Stabilität der internationalen Beziehungen bei. Gleichzeitig gibt es Situationen, in denen ein starres Festhalten am bestehenden Vertrag unbillig bzw. unmöglich erscheint. Der Untergang des Vertragsgegenstandes wird die Erfüllung der Vertragspflicht unmöglich machen. Ebenso kann eine grundlegende Änderung der bei Vertragsabschluss gegebenen Umstände eine strikte Bindung an einen Vertrag als unzumutbar erscheinen lassen. Eine allzu weite Lockerung des Prinzips der Vertragstreue führt jedoch auch zur Rechtsunsicherheit. So steht die Vertragstreue in einem prinzipiellen Spannungsverhältnis zur notwendigen Dynamik des Rechts, das auch gegenüber einer Veränderung der Verhältnisse offen bleiben muss. Eine systematische Analyse der Grenzen der Vertragstreue unter dem Eindruck geänderter Umstände erscheint vor diesem Hintergrund dringend notwendig. Auch rezente Judikatur internationaler Gerichte wie das IGH-Urteil im Gabcikovo Nagymoros-Fall (1997), die Schiedssprüche im Rainbow Warrior-Fall (1990) und in LAFICO v. Burundi (1991), oder die Racke-Entscheidung des EuGH (1998) illustriert die Aktualität einer solchen Untersuchung. Dies umso mehr, da eine umfassende Aufarbeitung fehlt. Zentraler Untersuchungsgegenstand der Arbeit sind somit die Mechanismen des Völkervertragsrechts ebenso wie jene aus dem Recht der Staatenverantwortlichkeit, die eine Reaktion auf Umstandsänderung ohne entsprechende Klausel im Vertrag ermöglichen. Der Begriff der nachträglichen Umstandsänderung wird dabei weit verstanden und bleibt nicht auf den klassischen Fall der rebus sic stantibus Doktrin beschränkt, die in Artikel 62 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) vertraglich verankert ist. Im Rahmen einer Analyse der Mechanismen des Völkervertragsrechts werden so auch die Obsoleszenz und die nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung (Art 61 WVK) behandelt. Im Bereich der Staatenverantwortlichkeit sind insbesondere force majeure und Staatsnotstand (Art 23, 25 ILC Text zur Staatenverantwortlichkeit) zu analysieren als Gründe, die eine Verletzung völkerrechtlicher Vertragspflichten rechtfertigen. Offene Fragen, betreffend die Voraussetzungen einer Berufung auf die verschiedenen Mechanismen; betreffend das Verfahren ihrer Geltendmachung; und betreffend ihre Rechtsfolgen werden untersucht. Die besprochenen Mechanismen werden dabei gegeneinander abgegrenzt und im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Prinzip der Vertragstreue bewertet. Sind sie ausreichend, um dem Spannungsverhältnis zwischen Vertragstreue und Umstandsänderung gerecht zu werden? Welche anderen Möglichkeiten gibt es, einen Vertrag an nachträgliche Umstandsänderungen anzupassen? Wären etwa die nachträgliche Formulierung von Vorbehalten, wie dies von Special Rapporteur Pellet vorgeschlagen wurde, oder das Prinzip der annähernden Vertragsanwendung, auf das sich Slowakei im Gabcikovo Nagymoros Fall berufen hat, mögliche Optionen? Es wird versucht - der Hypothese einer unterschiedlichen "Bestandfestigkeit" je nach Vertragstyp bzw -inhalt folgend - Elemente einer Kategorisierung von Verträgen (bzw Vertragsteilen/-klauseln) im Spannungsfeld zwischen unverändertem Fortbestand und notwendiger Anpassung an veränderte Umstände vorzunehmen. (Eine solche kommt etwa schon in Art 62(2.a) WVK zum Ausdruck, indem Grenzverträge ausdrücklich vom Anwendungsbereich der rebus sic stantibus Doktrin ausgenommen sind.) Eine umfassende Klassifizierung von Verträgen wird durch die inkonsistente Staatenpraxis verhindert, einige generelle Überlegungen zur Thematik können hierzu jedoch angestellt werden.
- Max-Planck-Institut - 45%
- University of Cambridge - 45%
- Universität Wien - 10%