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Wiedergutmachung und organisierte Kriminalität

Wiedergutmachung und organisierte Kriminalität

Enara Garro Carrera (ORCID: )
  • Grant-DOI 10.55776/M985
  • Förderprogramm Lise Meitner
  • Status beendet
  • Projektbeginn 01.12.2006
  • Projektende 30.11.2007
  • Bewilligungssumme 58.300 €

Wissenschaftsdisziplinen

Rechtswissenschaften (100%)

Keywords

    Wiedergutmachung, Hamonisierung der Berstimmungen der EU, Kronzeugenregelung, Organisierte Kriminalität, Strafzwecke, Ermittlungsnotstand

Abstract

Anhand einer Rechtsvergleichung vier repräsentativer Rechtsordnungen, deren Rahmenbedingungen im Bereich des Strafrechts ähnlich sind, wie es für Österreich, Deutschland, Italien und Spanien der Fall ist, wird um die Förderung einer Studie über die Grundlagen des positiven Nachtatverhaltens im Rahmen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus (sog Kronzeugenregelungen) und legislative Vorschläge dazu, insbesondere im Hinblick auf die Harmonisierung der Strafrechtsordnungen in der EU ersucht. Kritiken an den Kronzeugenregelungen, die wegen gravierender Aufklärungsdefizite als "utilitaristische" Regelungen in das Strafrecht eingeführt wurden, wurden aus verfassungsrechtlicher und strafrechtssystematischer Perspektive bereits in verschiedenen Publikationen vorgebracht. Trotz dieser zum Teil gerechtfertigten Kritiken soll es nicht Ziel dieses Projektes sein, weitere Gründe für eine Abschaffung der "Belohnung" des positiven Nachtatverhaltens im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus zu gewinnen. Vielmehr ist es das Ziel, anhand einer strafrechtsdogmatischen Erörterung festzustellen, was man von den Kronzeugenregelungen "retten" kann bzw man retten soll und entsprechend darzustellen, unter welchen Bedingungen das geschehen kann. Dazu soll jene Selbstverständlichkeit in Zweifel gezogen werden, mit der angenommen wird, dass die strafrechtliche Behandlung der Wiedergutmachung bzw. des positiven Nachtatverhaltens im Zusammenhang mit der Alltagskriminalität einerseits und der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus andererseits auf zwei verschiedene "Parallelgleisen" geschehen könnte. Tatsächlich existiert bei der Alltagskriminalität die Tendenz, moderne Wiedergutmachungsvorschriften so zu gestalten, dass ein positives Nachtatverhalten deshalb strafrechtlich relevant sein soll, weil es ein freiwillige Verantwortungsübernahme darstellt, dh ein sog actus contrarius oder "Widerruf" des zuvor eingetretenen Fehlverhaltens ist. Nur so ist eine (wenn auch bsiweilen nur begrenzte) Wiederherstellung des Rechtsfriedens durch die Wiedergutmachung möglich. Deswegen ist der gemeinsame Nenner der Regelungen zur Wiedergutmachung im deutschsprachigen Raum, dass nicht allein der Erfolgswert der Wiedergutmachung berücksichtigt wird. Vielmehr kommt es auch auf den Handlungswert an, der durch persönliche Anstrengung, Verzicht oder Kommunikation zwischen den Beteiligten friedensstiftendes Potential hat. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang aufdrängt und im Rahmen des Projekts untersucht werden soll, ist, ob die dargestellte Philosophie der Wiedergutmachung, die als ausgereift betrachtet werden kann, auf den Bereich des Nachtatverhaltens im Rahmen von organisierter Kriminalität und Terrorismus übertragbar ist. Oder umgekehrt: Ist es überhaupt erträglich, dass die Behandlung des positiven Nachtatverhaltens auf unterschiedlichen Begründungen basiert, je nach dem um welchen Kriminalitätsbereich es sich handelt? Würde eine Anpassung der Behandlung des positiven Nachtatverhaltens im Rahmen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus an die geschilderte "Wiedergutmachungsphilosophie" den Verzicht auf die erwünschten Vorteile bei der Bekämpfung dieser Kriminalitätsformen bedeuten? Und wenn ja, inwiefern? Wäre ein teilweiser Verzicht auf die vorgeblichen Effekte der geltenden Kronzeugregelungen nicht tragbar oder umgekehrt sogar notwendig, um die "Würde" und die Grundprinzipen des Strafrechtssystems zu wahren? Die genannten Fragen sollen aus strafrechtstheoretischer Sicht, insbesondere aus der Sicht der Theorien der positiven Generalprävention, sowie unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsüberlegungen in vier ausgewählten Strafrechtsordnungen (Österreich, Deutschland, Italien Spanien) beantwortet werden.

Forschungsstätte(n)
  • Universität Linz - 100%
Nationale Projektbeteiligte
  • Alois Birklbauer, Universität Linz , assoziierte:r Forschungspartner:in

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