Die Denunziation in der NS- Zeit im Spiegel der Nachkriegsjustiz. Die Volksgerichtsverfahren nach § 7 Kriegsverbrechergesetz in der Steiermark
Denunciation in Styria 1938 - 1945
Wissenschaftsdisziplinen
Geschichte, Archäologie (75%); Rechtswissenschaften (25%)
Keywords
-
STEIERMARK,
NATIONALSOZIALISMUS,
VOLKSGERICHTE,
DENUNZIATION
Bis auf wenige Arbeiten im deutschen Raum ist die Denunziation in der NS-Zeit systematisch noch weitgehend unerforscht. Erstmals wird mit diesem Projekt versucht, anhand der Strafverfahren gegen DenunziantInnen dieses Phänomen eingehend zu beleuchten. Neben der eingehenderen Analyse der "spektakulären" Denunziationen von Widerstandskämpfern geht es auch und vielmehr um die Auseinandersetzung mit der Denunziation im "Kleinen". Die Anzeige des Nachbarn wegen Hörens von Feindsendern, der Untermieterin wegen regimekritischer Äußerungen usw. bildete einen festen Bestandteil der nationalsozialistischen Machtausübung. Wer denunzierte wen und warum? Was waren die Konsequenzen der Anzeige? Was waren die Motive des Anzeigers/der Anzeigerin? Die eingehende Analyse dieser Arten der Denunziation soll dazu führen, den alltäglichen Druck durch das nationalsozialistische Regime unter einem anderen Blickwinkel zu sehen. Dazu werden die Verfahren vor den Volksgerichten Graz und Leoben sowie die korrespondierenden Akten im Österreichischen Staatsarchiv und die Tageszeitungen herangezogen. Mit diesem Projekt wird erstmals in Österreich der umfangreiche Quellenbestand der Volksgerichtsakten zu einem konkreten Phänomen des nationalsozialistischen Alltags untersucht.
Die Bedeutung der Denunziation für das Funktionieren der NS-Herrschaft wurde in der Forschung lange Zeit weitgehend ignoriert. Dieses Forschungsprojekt hat nun an Hand der im österreichischen Kriegsverbrechergesetz 1945 festgelegten strafrechtlichen Verfolgung der Denunzianten das Phänomen der Denunziation in der Steiermark und damit die Involvierung der Bevölkerung in den Nationalsozialismus analysiert. In über 2000 Voruntersuchungen und Strafverfahren gegen Denunzianten vor den Volksgerichtssenaten in Graz und Leoben wurden neben den über 2000 vermeintlichen und tatsächlichen Tätern rund 1800 Denunziationsopfer erfasst, die gegen nationalsozialistische Gesetze und Verordnungen ("Feindsenderhören", Defätismus, Verbotener Umgang mit Zwangs- und Fremdarbeitern ...) verstießen. Im Unterschied zu bisherigen Studien, die nur Teilbereiche (Auswertung nur einer NS-Instanz, eines kleinen geographischen Untersuchungsgebiets usw.) beleuchteten, konnte mit diesem Projekt die Auswertung des Phänomens Denunziation in einem Gebiet mit mehr als 1,1 Millionen Einwohnern erfolgen. Nach Analyse der Volksgerichtsakten Graz und Leoben (1945-55) erfolgten 42 % aller Anzeigen bei NSDAP- Instanzen (Zellen-, Block-, Ortsgruppen- und Kreisleitung), 27 % bei der Gendarmerie, 14 % bei der Gestapo und 6 % bei sonstigen amtlichen Stellen (Militär, Bürgermeister usw.) und 9 % beim direkten Vorgesetzten. Die Konsequenzen aus diesen Anzeigen waren vielfältig. So hatte in 13 % der Fälle die Anzeige keine und in weiteren 13 % lediglich eine Vorladung zu einer NS-Instanz zur Folge, 20 % wurden ohne Urteil (zum Teil auch längere Zeit) angehalten, 38 % wurden vom einem Sonder- oder Oberlandesgericht zu zeitlichen Freiheitsstrafen verurteilt. Aus diesen Zahlen zeigt sich auch recht deutlich der Spielraum, den der Anzeigenempfänger für die Behandlung einer Meldung zur Verfügung hatte. Als Hauptmotive der Denunziation lassen sich einerseits der Konsens mit dem nationalsozialistischen System und andererseits die persönliche Konfliktaustragung eindeutig feststellen. Lediglich zwei Prozent der nach 1945 verurteilten Denunzianten waren sogenannte Spitzel / V-Männer der Gestapo, die zumeist große und weitverzweigte politische Widerstands- und Oppositionsgruppen denunziert hatten. Ein zweiter Bereich dieses Projektes beschäftigte sich mit der justiziellen Bewältigung der Denunziation nach 1945. Die Analyse der Volksgerichtsakten ergab, dass ein Schuldspruch vor allem dann erfolgte, wenn ein Geständnis (18%), die Anzeige bzw. die Abschrift (27 %) oder die Anklage oder das Urteil eines NS-Gerichtes (22 %) vorlag. Fehlten diese Beweismittel, so wurden die Verfahren zumeist ohne umfassende Ermittlungen eingestellt. Rund 550 Denunzianten wurden zu Haftstrafen zwischen einer Woche und achtzehn Jahren verurteilt!
- Universität Graz - 100%