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Justiz und NS-Gewaltverbrechen: OLG-Sprengel Innsbruck

Judiciary and Nazi Atrocities: Court District Innsbruck

Thomas Albrich (ORCID: )
  • Grant-DOI 10.55776/P15706
  • Förderprogramm Einzelprojekte
  • Status beendet
  • Projektbeginn 01.12.2002
  • Projektende 31.12.2005
  • Bewilligungssumme 91.254 €

Wissenschaftsdisziplinen

Geschichte, Archäologie (60%); Rechtswissenschaften (40%)

Keywords

    NS-Verbrechen, Nachkriegsprozesse, Volksgericht, Justizgeschichte

Abstract Endbericht

Das hier beantragte Forschungsprojekt hat folgende Ziele: 1. Erstellung einer Übersicht sämtlicher Urteile wegen NS-Gewaltverbrechen. (Das Teil-Projekt Innsbruck bezieht sich auf die österreichischen Bundesländer Tirol, bis 1948 ohne Osttirol, und Vorarlberg) 2. Vergleich der Ahndung von NS-Gewaltverbrechen durch die verschiedenen österreichischen Gerichte. 3. Vergleich der Ahndung nationalsozialistischer Tötungsverbrechen in Österreich und (West- und Ost- )Deutschland. 4. Untersuchung der Anwendung unterschiedlichen materiellen und prozessualen Rechts, um die - auch für heutige Gerichtsverfahren wegen Humanitätsverbrechen relevante - Frage beantworten zu können, welchen Einfluss die angewandten Rechtsnormen auf das Ergebnis der Strafverfolgung derselben oder vergleichbarer Delikte haben. Die Ergebnisse der Urteilsauswertung werden - unter Berücksichtigung interdisziplinärer Zugänge - in den jeweiligen regionalen historischen und politischen Kontext gestellt. Die Analyse der Rechtsanwendung durch die Gerichte wird auch mit der rechtswissenschaftlichen Diskussion der ersten drei Nachkriegsjahrzehnte in Beziehung gesetzt. Im Teil-Projekt Innsbruck wird aufgrund der besonderen Quellenlage und der geringen Größe des Gerichtssprengels die gesamte Rechtsprechung des Volksgerichts Innsbruck nach dem Kriegsverbrechergesetz untersucht, sowie die Anwendung des Verbotsgesetzes auf mutmaßliche Kriegsverbrecher, und ein Vergleich mit den von bundesdeutschen Staatsanwaltschaften und Gericht durchgeführten Verfahren gegen Täter im Arbeitserziehungslager Reichenau sowie in der Euthanasie in Tirol und Vorarlberg gezogen.

Das Ergebnis dieses Projektes ist eine Pionierstudie: Für kein anderes Volksgericht in Österreich kann eine derartig umfassende Beschreibung und Auswertung der gesamten Tätigkeit - einschließlich dessen, was es nicht geleistet hat - vorgelegt werden. Zur Strafverfolgung von Kriegsverbrechern und ehemaligen "Illegalen" (Mitgliedern der zwischen 1933 und 1938 in Österreich verbotenen NSDAP) wurde 1946 am OLG Innsbruck ein für die französische Besatzungszone zuständiges "Volksgericht" eingerichtet. Dieses Gericht leitete bis 1955 über 13.000 Verfahren ein und schloss 1.347 mit Urteil ab, davon waren 77% Schuld- und 23% Freisprüche. Die Besonderheiten der Spruchpraxis des Volksgerichts können nun detailliert und differenziert beschrieben und beurteilt werden. Gut zwei Drittel der Urteile erging im Zuge der Entnazifizierung nach dem Verbotsgesetz, 431 Personen wurden nach dem Kriegsverbrechergesetz angeklagt, davon rund drei Viertel als Denunzianten nach 7 KVG. Die wichtigsten Verfahren wurden zwischen 1946 und 1949 durchgeführt und endeten mit einer deutlich geringeren Zahl von Freisprüchen als im restlichen Österreich. Grund hiefür war die pragmatische und "erfolgsorientierte" Anklagepraxis des Gerichts, das einerseits nur Verbrechen verfolgte, die in Tirol und Vorarlberg begangen worden waren und für die Täter und ZeugInnen greifbar waren, andererseits im Zweifelsfall nicht den schwersten, sondern den sichersten Straftatbestand anklagte. Typisch dafür war, dass in hohem Maß das Verbotsgesetz und nicht das KVG der Strafbemessung zu Grunde gelegt wurde, da "Illegalität" leichter nachweisbar und mit hohen Strafen, inklusive Vermögensverfall, bedroht war. So fallen z. B. angesichts der 140 bekannten "Arisierungsfälle" die wenigen Urteile nach 6 KVG auf, die sich jedoch aus obiger Praxis erklären: "Ariseure", ausnahmslos ehemalige "Illegale", wurden einfach nach dem Verbotsgesetz angeklagt. Das zu erwartende Strafmaß schien der Staatsanwaltschaft ausreichend, sie erzielte die gewünschte Verurteilung und ersparte sich komplizierte Verfahren. Fazit: je komplexer ein Tatbestand (Bereicherung!) umso seltener kommt es zur Anklage! Dieser Ausweg stand dem Gericht ab 1950 nicht mehr zur Verfügung: Verurteilungen nach dem Verbotsgesetz waren immer seltener zu erzielen, Freisprüche häuften sich und rund 600 Verfahren wurden über politische Intervention nach Anklageerhebung eingestellt. Die in Innsbruck verhängte Höchststrafe betrug 20 Jahre Haft, die längste tatsächlich verbüßte Haftstrafe gerade einmal 80 Monate. Als Ergebnis der kalten Amnestie nach 1950 saß bei Abschaffung der Volksgerichte Ende 1955 keiner der in Innsbruck verurteilten Täter mehr im Gefängnis. Damit reiht sich das Volksgericht Innsbruck zwar in seiner Gesamtbilanz 1946-1955 in den österreichischen Trend ein, die regionalen Besonderheiten der Zeit vor 1950 sind jedoch prägnant.

Forschungsstätte(n)
  • Universität Innsbruck - 100%

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