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Quart und Querel

Quart and Querel

Markus Wimmer (ORCID: 0009-0009-9409-7088)
  • Grant-DOI 10.55776/PUB1158
  • Förderprogramm Buchpublikation
  • Status laufend
  • Projektbeginn 09.10.2024
  • Projektende 08.10.2027
  • Bewilligungssumme 6.000 €
  • Projekt-Website

Wissenschaftsdisziplinen

Rechtswissenschaften (100%)

Keywords

    Querella Inofficiosi Testamenti, Querella Inofficiosae Donationis, Quarter Of The Intestate Share

Abstract

Weil häufig Eltern ohne Grund ihre Kinder enterben oder übergehen, ist eingeführt worden, dass wegen pflichtwidrigen Testamentes Kinder klagen können (Justinian, Inst. 2.18pr.). War eine solche querela inofficiosi testamenti (q.i.t.) erfolgreich, so zerstörte sie das Testament, machte den Erblasser intestatus, so als hätte er kein Testament gemacht, und der obsiegende Kläger erhielt seinen gesetzlichen Erbteil (Intestatteil). Doch bei den vielen konkurrierenden Dankespflichten schien es nicht pflichtwidrig, dem einen Kind oder dem Freund mehr zu hinterlassen und dem anderen Kind zumindest das Viertel seines Intestatteils. So sicherte die Quart das Testament im Umfang des ganzen Intestatteils, indem es die Klage ausschloss. Dies berührt drei Probleme der Quellendeutung: 1) Wie, wenn aus dem Kreis derer, die zur q.i.t. zuzulassen wären, einer klagte und der andere nicht? War etwa einem Kind die Quart hinterlassen (womit es ausreichend ehrend bedacht und von einer q.i.t. ausgeschlossen war), den anderen Kindern aber gar nichts oder weniger als ein Viertel (so dass sie zur q.i.t. zuzulassen waren), so blieb das Testament zum Intestatteil des Kindes, das die Quart hatte, zugunsten des eingesetzten Erben (das konnte ein beliebiger Dritter sein) gültig (Teilreszission) und sicherte insoweit seine Einsetzung. War sie nicht hinterlassen, wurde das Testament zur Gänze aufgehoben (Gesamtreszission). Der Intestatteil dessen, der endgültig nicht geklagt hatte, wuchs dem siegreichen Kläger an. Der Erblasser wird ganz intestatus, es sei denn, er hatte ohnedies Intestaterben eingesetzt: denn dann wäre es sinnlos, diesen ab intestato zu geben, was sie als Testamentserben schon haben. Mit ihnen folgt der siegreichen Kläger dem Erblasser ab intestato nach. 2) Wie, wenn der Erblasser bei Lebzeiten alles oder fast alles einem Kind oder Dritten schenkte, um dann die anderen Kinder in einen leeren Nachlass einzusetzen (und so der Klage zu spotten)? Die Reskripte der Kaiser gaben den leer Ausgegangenen das Viertel ihres Intestatteils. Denn so hätte sie der Erblasser nicht pflichtwidrig auch von der q.i.t. ausschließen können. 3) Der Reformkonstitution Justinians (C. 3.28.30) warf die Literatur eine Unlogik vor, die jedoch nicht vorliegt: wem weniger als das Viertel, aber zumindest etwas hinterlassen war, bekam nur die Ergänzung auf das Viertel. Wer ganz leer ausgegangen war, musste mit der q.i.t klagen, bekam aber, wenn er obsiegte, seinen Intestatteil. Das Viertel, das die q.i.t. ausschloss, ist konsequent fortgesetzt: Gab der Erblasser nicht das volle Viertel, so ergänzt nun das Gesetz auf das Viertel, um das Testament gegen eine Aufhebung zu sichern. Wer aber nichts bekommen hat, muss den schwierigen q.i.t.-Prozess führen. Wer diesen gewinnt und zeigen konnte, dass es mit dem Testator keine gravierenden Konflikte gab während dessen gesamten Lebenszeit, muss mehr bekommen als das Viertel, nämlich den Intestatteil.

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