Der österr. Neoabsolutismus als Verfassungs- und Verwaltungsproblem
Austrian Neoabsolutismus: Constitution and Administration
Wissenschaftsdisziplinen
Geschichte, Archäologie (90%); Rechtswissenschaften (10%)
Keywords
-
Austrian History 19th Century,
History of Administration,
Constitutional History,
Ethnic differernces,
Neoabsolutism,
Conflicts of Nationalities
Der hier vorgelegte Band enthält die Beiträge und Diskussionen einer Tagung, die im April 2011 zum österreichischen Neoabsolutismus abgehalten worden ist. Mit diesem Epochenbegriff wird unter Historikern jene nachrevolutionäre Phase der österreichischen Geschichte bezeichnet, die von der förmlichen Beseitigung der 1849er Märzverfassung im Dezember 1851 bis zum Erlass der Reichsverfassung 1860/61 reicht. Häufig wird die Phase virtueller` Verfassung von 1849 bis 1851 bei militärischem Ausnahmezustand und faktisch autonomer ministerieller Regierung als Vorstufe dazugerechnet. (Die ungarische Tradition verlängert die absolutistische "Willkürherrschaft" bis 1867.) Ausgangspunkt der Tagung war die Kritik, die in jüngster Zeit gegen die Verwendung des Begriffs Neoabsolutismus` vorgebracht wird, da er zu eng an der Verfassungsfrage orientiert sei. Damit verbinden sich zugleich Periodisierungsprobleme, denn auch in der Sache selbst lässt sich ein besonderes Profil der genannten Phase bestreiten, da sie nicht aus dem Vorher und Nachher des durchgängigen Modernisierungsprozesses einer längeren Periode herauszuheben sei. Dagegen gibt es freilich auch gute Gründe, an eben diesem besonderen Profil im Zeichen der nachrevolutionären Begründung des Zentralstaates unter dem Vorzeichen von Verwaltung vor Verfassung` festzuhalten und die Konsequenzen des damaligen Reformschubs für die weitere Geschichte der Habsburgermonarchie herauszustellen. Ein anderes konkurrierendes Konzept begreift ebenfalls die Zeit von 1851 bis 1867 als eigen-ständige Epoche, kennzeichnet sie jedoch verfassungstypologisch als neoständisch beschränkte Monarchie`, die nach vorbereitender Entwurfsarbeit der 1850er Jahre in der Reichsverfassung von 1860/61 verwirklicht worden sei. Zur Klärung dieser Fragen waren in Würzburg thematisch ausgewiesene Forscher und Forscherinnen unter Einschluss der Kritiker des Neoabsolutismusbegriffs versammelt. Die Runde deckte (auch infolge von Absagen) nicht alle Aspekte des Neoabsolutismus ab, die zentralen Probleme wurden aber mit den Referaten und Diskussionen erfasst. diese konzentrierte sich auf die nach innen gerichtete Analyse der neoabsolutistischen Periode mit ihren vielschichtigen (und auch widersprüchlichen) Aspekten der nachrevolutionären Repression, der Reform, der ökonomischen Liberalisierung und dem Bemühen, dem administrativen System partizipatorische Elemente unterhalb der Schwelle des Konstitutionalismus einzupflanzen und mit dem Prinzip der Interessenvertretung zugleich das 1848 aufgebrochene Nationalitätenproblem zu entschärfen. Neben den Beiträgen, die die angesprochenen Grundsatzpositionen formulieren, steht die Präsentation neuerer Forschungsergebnisse zur Installation der Autokratie, zur administrativen und ökonomischen Modernisierung, zur Sprach- und Kulturpolitik, sodann zum Ringen um die Kommunalverfassung und um das umstrittene Projekt der Landesvertretungen. Abschließend galt die besondere Aufmerksamkeit dem Übergang zum Februarpatent` und den Kontinuitätsproblemen zur vorangegangenen Periode. Bei bleibendem Dissenz in der Bewertung des Februarpatents bestand Einigkeit in der Beurteilung der Folgeprobleme des neoständischen Wahlrechts für den Parlamentarismus Österreichs im weiteren 19. Jahrhundert. Neben den überarbeiteten Referaten steht der Abdruck der einvernehmlich leicht redigierten, aber nicht ihres spontanen Charakters beraubten Diskussionen. Die vorhandenen Auffassungsunterschiede bleiben auf diese Weise in lebendiger Form sichtbar. Der Herausgeber hat in einer einleitenden Skizze das Profil des Neoabsolutismus im Zeichen der josephinische Tradition Österreichs in den Horizont des für Mitteleuropa charakteristischen Vorrangs der Verwaltung vor der Verfassung gestellt und ferner die Tagungsergebnisse in einem résumé raisonné` kommentiert, das jedoch nicht in ein résumé raisonneur` ausarten sollte und daher allen Teilnehmern zur Revision vorgelegt worden ist.