Der einseitige Eigentumsvorbehalt in der Käuferinsolvenz
The Unilateral Retention of Ownership
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
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Retention Of Ownership,
Advance Performance Obligation,
Insolvency Law,
Par Condicio Creditorum,
Synallagmatic Contract
Ende des 19. Jahrhunderts wurde das Insolvenzrecht als eine Wissenschaft bezeichnet, die in ihren Grundlagen unsicher, in ihrem Ausbau vernachlässigt und in ihrem Verhältnis zu anderen Rechtszweigen von wirkender juristischer Kraft nur wenig befruchtet ist (Oetker, ZZP 14, 1). Auch erst jüngst hat man noch mit besonderem Blick auf dieses Rechtsgebiet beklagt, dass in Zeiten, in denen die (Rechts-)Wissenschaft mit der Forderung nach praktisch verwertbaren und wirtschaftlich ergiebigen Erkenntnissen konfrontiert ist, die Grundlagenforschung zu kurz kommt (Konecny, FS Rechberger 302). Kein viel besserer Ruf haftet dem Eigentumsvorbehalt an, wo wegen der vielen vom Gesetz unbeantworteten Fragen von einer Misere gesprochen wird (G. Graf in Fischer-Czermak/Hopf/Schauer [Hrsg], ABGB im 3. Jahrtausend 12). Mag es sich bei der Sicherung des kreditierenden Verkäufers durch Eigentumsvorbehalt also auch um eine ganz alltägliche, aus dem Rechtsleben gar nicht mehr wegzudenkende Situation handeln, so ist seine dogmatische Einbettung dennoch von zahlreichen Ungereimtheiten gestört. Um nur eine davon konkret anzusprechen, genügt es, die Frage zu stellen, wie sich die publizitätslose Sicherung durch Eigentumsvorbehalt mit dem Faustpfandprinzip verträgt. Eine der Ursachen für die beachtliche Zahl an Fragezeichen ist wohl der Umstand, dass das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts den Paradefall einer Querschnittsmaterie darstellt: Ein Lebenssachverhalt führt viele, rechtssystematisch oft gar nicht unmittelbar zusammenhängende und ganz grundsätzliche Rechtsfragen und -probleme zusammen und verwebt sie miteinander. Einige keineswegs alle dieser Fragen zu lösen, hat sich die Arbeit zum Ziel gesetzt. Im Mittelpunkt steht dabei das Vorhaben, einen ganzheitlichen Ansatz zu entwickeln, der sämtliche Rechtsmaterien gleichermaßen einbezieht, die das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts berührt. Diese Zielsetzung erinnert bildlich gesprochen an den Versuch, ein scharfes und umfassendes Bild zu gewinnen, indem man eine größere Zahl von verschiedenen Linsen und Spiegeln nämlich solche aus dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, aus dem Sachenrecht, dem Schuldrecht, dem Insolvenzrecht und nicht zuletzt auch aus dem Unternehmensrecht und Exekutionsrecht gleichsam in einem Kaleidoskop zusammensetzt und solange daran justiert, bis ein ansehnliches und stimmiges Gesamtbild sichtbar wird.
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