Disponibilität der Organhaftung
Availability of director´s liability
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
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Organhaftung,
Geschäftsführerhaftung,
Vorstandshaftung,
Haftungsbeschränkung,
Kapitalgesellschaftsrecht,
Gesellschaftsrecht
Unternehmerisches Handeln erfolgt in unserer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft zu einem großen Teil durch Zusammenschlüsse mehrerer Menschen (Gesellschaften), insbesondere durch Kapitalgesellschaften wie die GmbH und AG. Gesellschaften sind aber nur juristische Gebilde. Sie brauchen daher Menschen, die für sie (als Organe) tätig werden. Diese Leitungs- organe heißen in der GmbH Geschäftsführer und in der AG Vorstandsmitglieder. Sie sind ge- genüber der Gesellschaft zur sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft (und in Ausnahmefällen auch Dritten) für den daraus entstandenen Schaden. Die Grundlage dieser (Organ-)Haftung ist das allgemeine bürgerlich- rechtliche Schadenersatzrecht. Im Kapitalgesellschaftsrecht ist die Haftung jedoch modifiziert (verschärft), um auch die Interessen der (Minderheits-)Gesellschafter und Gläubiger zu be- rücksichtigen. Während die Haftung nach allgemeinen Grundsätzen bis zur Grenze der Sitten- widrigkeit disponibel ist (dh der Geschädigte kann grundsätzlich über die Haftung verfügen, insb auf sie auch im Voraus verzichten), ist diese grundsätzliche Disponibilität der Haftung in der GmbH und AG zum Schutz der Gesellschafter und Gläubiger eingeschränkt. Die Ge- sellschaft kann nicht beliebig über die Haftung ihrer Organmitglieder disponieren, weil die Haf- tung als Teil des Gesellschaftsvermögens auch die Interessen der Gesellschafter (dh der wirtschaftlichen Eigentümer) und der Gesellschaftsgläubiger berührt. Das Ziel dieser Unter- suchung ist die Herausarbeitung der Grenzen der Disponibilität (umgekehrt formuliert: die Reichweite der gesetzlichen Dispositionsbeschränkungen): Kann die Gesellschaft über die Haftung ihrer Organe (Manager) verfügen? Wenn ja, in welchen Grenzen? Zu diesen Fragen ist schon viel geschrieben worden, eine abschließende Klärung steht allerdings noch aus. In der Fachliteratur wird fast jede denkbare Position am Meinungsspektrum mit einer Fülle an Argumente vertreten. Der Autor unternimmt eine grundlegende Aufarbeitung dieser vieldisku- tierten Forschungsfrage. Neue Erkenntnisse liefert dabei vor allem die historische Analyse der anwendbaren Gesetzesbestimmungen und der Rechtsformvergleich zwischen der GmbH und AG. So konnte zB gezeigt werden, dass der institutionelle Gläubigerschutz nicht so weit reicht, wie vielfach angenommen wird. Statt die Organpflichten (und die aus ihnen resultierende Haf- tung) zwingend auszugestalten, verfolgt der Gesetzgeber nämlich einen mittelbaren Schutz- ansatz: Er diszipliniert die Gesellschafter durch die verpflichtende Aufbringung (und Erhal- tung) von Eigenkapital im Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen. Da die Gesellschafter durch das aufgebrachte Eigenkapital etwas zu verlieren haben, handeln sie annahmegemäß zugleich auch im Interesse der Gesellschaftsgläubiger. Deshalb dürfen sie (in bestimmten Grenzen) über die Haftung der Organmitglieder disponieren.
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