Grundlagen der Diversion im österreichischen Strafrecht
Grundlagen der Diversion im österreichischen Strafrecht
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
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Diversion,
Täter-Opfer-Ausgleich,
Sanktionen,
Wiedergutmachung,
Mediation,
Gemeinnützige Leistung
Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der am 1.1.2000 in Kraft getretenen Strafprozessnovelle 1999, BGBl I 55, die als bedeutendste Reform des Strafrechtssystem seit 1975 bezeichnet werden kann. Das in die Strafprozessordnung neu eingefügte IXa. Haupstück ( 90a - 90m StPO) mit dem Titel "Diversion" enthält Möglichkeiten für eine Beendigung des Strafverfahrens bei leichten und mittelschweren Straftaten ohne dass ein Schuldspruch erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass der Verdächtige bereit ist, bestimmte Leistungen zu erbringen, die von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht für den konkreten Fall in einem Diversionsangebot . festgelegt worden sind. Als Varianten einer diversionellen Erledigung kommen der Außergerichtliche Tatausgleich, die Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrages, die Gemeinnützige Leistung und die Bestimmung einer Probezeit in Betracht. Eine spezielle Bestimmung verfolgt den Zweck, dass im Rahmen eines diversionellen Vorgehens die Interessen des Opfers bestmöglich gefördert werden. Die praktische Bedeutung der neuen Regelungen ist sehr hoch: Im ersten Anwendungssjahr betrug die Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen diversionellen Erledigungen rund 40.000, was beinahe der Anzahl der gerichtlichen Verurteilungen in diesem Zeitraum entspricht. Neben einer detaillierten Untersuchung der einzelnen Anwendungsvoraussetzungen für eine diversionelle Erledigung ist es ein Hauptanliegen der vorliegenden Arbeit, die theoretischen Grundprinzipien für Diversionsentscheidungen herauszuarbeiten. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Frage nach dem Verhältnis von Schuld und Präventionserfordernissen. Diskutiert wird außerdem das Problem, dass im Rahmen eines diversionellen Vorgehens häufig nicht das Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft als faktischer Entscheidungsträger agiert. Ferner werden Überlegungen zum Verhältnis zwischen Diversion und Unschuldsvermutung angestellt. Die für die Praxis wichtigsten Untersuchungsergebnisse werden in einem Abschlusskapitel zusammengefasst.
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