Privater Befehl und Zwang
Privater Befehl und Zwang
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
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Befehl und Zwang,
Grundrechte,
Demokratie,
Gewaltmonopol,
Rechtsschutz
Unter dem Titel des privaten Befehls und Zwangs werden in der vorliegenden Arbeit individuelle und generelle Akte untersucht, durch die eigenständig, rechtlich verbindlich und einseitig ein bestimmtes Verhalten angeordnet oder sonst in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird (Obsorge, Notwehr, Selbsthilfe, privates Anhalterecht). Solche Befugnisse können nicht mittels sogenannter schwacher Erlaubnisse eingeräumt sein. Vielmehr bedarf es auch und gerade vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Verteilungsprinzips einer gesetzlichen Grundlage für solche Ermächtigungen. Der Erteilung solcher Ermächtigungen steht kein verfassungsrechtlich verankertes staatliches Gewaltmonopol entgegen, das privaten Befehl oder Zwang im Ansatz schon verbieten würde. Verfassungsrechtliche Verbote privaten Befehls oder Zwangs folgen aber aus exklusiven Staatsaufgaben. Verfassungsrechtlich festgelegte Staatsaufgaben sind allerdings nicht nur für die Zuverlässigkeit, sondern auch für die Ausgestaltung privater Befehls- und Zwangsbefugnisse relevant. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist weiters eine Unterscheidung in Befehls- und Zwangsverhältnisse einerseits und bloß punktuelle Befehls- und Zwangsermächtigungen vorzunehmen. Auch der Staat selbst darf im Rahmen seiner Privatwirtschaftsverwaltung Befehle erteilen oder Zwang ausüben. Für spezielle, besonders auf den Staat bezogene Befehls- und Zwangsbefugnisse - wie sie etwa im Jugendwohlfahrtsrecht bestehen - ist aber eine besondere gesetzliche Determinierung erforderlich, die wiederum aus kompetenzrechtlichen Gründen idR nur dann zulässig ist, wenn die entsprechende Ermächtigung über das jeweilige Versteinerungsmaterial wenigstens indirekt verfassungsrechtlich verankert ist. Die Darstellung und Untersuchung jeweils einschlägiger Beispiele aus der positiven Rechtsordnung zeigt nicht nur die Vielfalt privater Befehls- und Zwangsbefugnisse, die verfassungsrechtlich zulässigerweise besteht, sondern sie weist auch die genannten gruppenbildenden Parameter als sinnvoll aus, indem sie die je und je für die verschiedenen Gruppen von Befehls- und Zwangsbefugnissen erarbeiteten verfassungsrechtlichen Vorgaben als je und je einschlägig verifiziert. Zugleich bestätigt sie einerseits, dass die Steuerungskraft der Verfassung für die in Rede stehenden Phänomene leicht überschätzt werden kann; andererseits werden aber für altbekannte, bisher kaum unter verfassungsrechtlichem Gesichtspunkt untersuchte private Machtverhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen gezeigt.