Der verwaltungsrechtliche Vertrag
Der verwaltungsrechtliche Vertrag
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
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Verwaltungsrechtlicher Vertrag,
Kooperatives Verwaltungsrecht,
Handlungsformenlehre,
Verwaltungsakt,
Hoheitsverwaltung,
Rechtsquellensystem
Seit 150 Jahren beschäftigt der verwaltungsrechtliche Vertrag die Wissenschaft des öffentlichen Rechts. Für die österreichische Dogmatik ist festzuhalten, dass diese Handlungsform vereinzelt im positiven Recht nachweisbar ist. Wie sie aber wirklich zu verstehen ist, erscheint - auch im Lichte der Judikatur, die ihn als "unselbständige Rechtsquelle" anerkannt hat - alles andere als klar. Die Frage der Zulässigkeit dieses Instruments erscheint in der österreichischen Lehre zudem nicht restlos geklärt. Die Studie unternimmt den Versuch, die Dogmatik dieses Rechtsinstitutes zu systematisieren und neue Wege aufzuzeigen, wie man aus verfassungsrechtlicher Sicht eine breitere Nutzung als zeitgemäße Handlungsform der Hoheitsverwaltung anstreben könnte. Die Verwaltung bedient sich seit Ende des 19. Jhdts eines fast unveränderten Handlungsinstrumentariums, obwohl sich die Rahmenbedingungen der Verwaltung grundlegend gewandelt haben. Versucht wird erstmals in umfassender Weise, rechtsvergleichende Bezüge zur deutschen Dogmatik des "öffentlich- rechtlichen Vertrages" und deren Entwicklung herzustellen. Ausgehend von der Überlegung, dass die Dogmatik des verwaltungsrechtlichen Vertrages an der Schnittstelle rechtlicher Kategorien, allen voran jener der Dichotomie von öffentlichem und privatem Recht, angesiedelt ist, werden Fragen des Dualismus von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung sowie Aspekte der Formenwahl durch den Gesetzgeber behandelt. Hinterfragt wird zudem der Subordinationscharakter des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die Handlungsformen. An verfassungsrechtlichen Parametern der Nutzung des verwaltungsrechtlichen Vertrages werden die Aspekte seiner Normativität im Lichte des Theorems von der "Geschlossenheit des Rechtsquellensystems" und konkret im Falle der Uneinigkeit zwischen den Vertragspartnern beleuchtet. Auch das Legalitätsprinzip wirft grundlegende Fragestellungen auf, insb im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigung für den Abschluss eines solchen Vertrages. Dabei zeigt sich in jüngster Zeit eine Abkehr von vordem herrschenden Ansichten über die Qualität dieser Ermächtigung im Einzelfall. Als Kernproblem rückt der Themenkreis "Rechtsschutz" in den Mittelpunkt: Dabei werden alle bisherigen Lösungsansätze bewertet. Beachtung wird zudem der Frage geschenkt, inwieweit bei diesen Verträgen ein "Kontrahierungszwang" für die Verwaltung besteht. Schließlich wird untersucht, inwieweit das öffentliche Rechtsschutzsystem in jüngerer Zeit eine Abkehr von rein aktbezogenen und damit formellen Schemata aufweist. Dies mündet in die These, dass die Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS) - als vermutliche Vorläufer einer zukünftigen Landesverwaltungsgerichtsbarkeit - einen direkten tribunalmäßigen Rechtsschutz gewährleisten könnten. Abschließend werden - im Rahmen eines Rechtsvergleiches mit Deutschland - die aktuellen und potenziellen Anwendungsbereiche des verwaltungsrechtlichen Vertrages untersucht. Schwerpunkte bilden die Perspektiven in der bislang privatrechtlichen Vertragsraumordnung oder im Hinblick auf die (öffentlich-rechtlichen) "Leistungsvereinbarungen" im Universitätsrecht. Untersucht wird schließlich, inwieweit vom Europarecht Impulse für eine Weiterentwicklung des verwaltungsrechtlichen Vertragsrechts - im Sinne einer "europäischen Handlungsformenlehre" - ausgehen.