Gleichheit vor dem Gesetz
Gleichheit vor dem Gesetz
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
-
Grundrechte,
Freiheitsrechte,
Diskriminierung,
Solidarität,
Gleichheit,
Rechtsstaat
Der allgemeine Gleichheitssatz ist ein Grundrecht, das in seiner praktischen Bedeutung in Österreich alle anderen Grundrechte bei weitem überragt. Die hiezu ergangene Judikatur des VfGH ist beinahe unübersehbar und, was schwerer wiegt, im Einzelfall mitunter kaum vorhersehbar. Daran wird in der Literatur zwar immer wieder Kritik geübt. Konstruktive Vorschläge zu einer weniger dezisionistischen Handhabung des Gleichheitssatzes sind aber vereinzelt geblieben. Die Arbeit will zeigen, dass die historische Entwicklung des Gleichheitssatzes, seine Zielsetzung und seine Stellung im System der Verfassung ein bislang unausgeschöpftes Auslegungspotential beinhalten, das die Bedeutung dieses Grundrechts maßgeblich erhellen und seine rationale, im Einzelfall vorhersehbare Anwendung erheblich erleichtern kann. Im ersten Teil der Arbeit wird zunächst die Entstehungsgeschichte des Gleichheitssatzes rekapituliert. Aufbauend darauf werden allgemeine Probleme des Gleichheitssatzes erörtert, insbesondere die Frage, ob dieser als ein Prinzip der Gleichbehandlung zu deuten ist, oder als Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, oder ob ihm ein von der Un/Gleichbehandlung verschiedener Schutzbereich zukommt. Der dritte Teil der Arbeit analysiert mit dem Verbot der Vorrechte aufgrund der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses (Art 7 Abs 1 Satz 2 B VG) sowie dem BVG-Rassendiskriminierung zwei spezielle Gleichheitsgebote, die weiteren Aufschluss über die Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes geben. Der vierte Teil untersucht das Verhältnis des Gleichheitssatzes zu den Freiheitsrechten. Sodann wird geprüft, ob der Gleichheitssatz auch zur Solidarität mit sozial benachteiligten Gruppen verpflichtet. Schließlich werden rechtsstaatliche Fragen des Gleichheitssatzes erörtert. In jedem dieser Abschnitte wird die einschlägige Judikatur des VfGH dargestellt und kritisch analysiert. Plädiert wird einerseits für eine zurückhaltendere, andererseits für eine differenzierte Handhabung des Gleichheitssatzes, die Spezialgebote wieder zur Geltung kommen lässt und verfassungsrechtlich vorgegebenen Unterschieden und Gemeinsamkeiten Rechnung trägt. Wie diese Analyse ergibt, vermittelt der Gleichheitssatz dem Einzelnen ein Bündel ganz unterschiedlicher Rechte: Rechte auf Gleichbehandlung ebenso wie Ansprüche auf Ungleichbehandlung, die sich auch als Rechte verstehen lassen, nach einem bestimmten Maßstab behandelt zu werden, und schließlich nicht-komparative Rechte, die unabhängig davon bestehen, wie andere Personen behandelt werden. Die Gesamtheit dieser Rechte bildet den Schutzbereich des Gleichheitssatzes. Sie gelten im Regelfall nur prima facie; greift der Gesetzgeber in sie ein, so bedarf dies einer Rechtfertigung, die je nach Fallkonstellation entweder erbracht werden kann, wenn zwischen den Vergleichsgruppen entgegen dem ersten Anschein wesentliche Unterschiede bestehen oder wenn der Eingriff ein geeignetes, erforderliches und ieS verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Zwecks ist. Nicht jeder Regelung ist aber einer derart strengen Prüfung zu unterziehen. Fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass eine Un/gleichbehandlung prinzipiell verboten ist, so bedarf sie auch keiner Rechtfertigung. Der Gleichheitssatz begnügt sich diesfalls mit einer Begründung, die sich - kontextabhängig - aus dem Regelungsziel oder -gegenstand ergeben kann.