Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
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Gutgläubiger Mobiliarerwerb,
Verkehrsschutz,
Rechtsscheinprinzip,
Gefahrenbeherrschung,
Bestandsschutz,
Vertrauensschutz
Die Problematik des redlichen Mobiliarerwerbs stellt eine zentrale Ordnungsfrage des Privatrechts dar, bei der die statische Funktion des Sachenrechtes und der damit verbundene Bestandsschutz in Konflikt mit der dynamischen Seite des Verkehrs- und Vertrauensschutzes gerät. Beim redlichen Mobiliarerwerb treffen somit zwei gegenläufige Rechtsprinzipien aufeinander und es stellt sich die Aufgabe, beide Grundsätze in möglichst optimaler Weise zu verwirklichen. Bei dieser Abwägung ist zu beachten, daß das Verkehrsinteresse keine absolute Größe darstellt, sondern je nach Art der in Rede stehenden Sache und der Erwerbssituation variiert. Überdies sind auch der Gedanke des Vertrauensschutzes, das damit verbunde Rechtsscheinprinzip sowie das Prinzip der Gefahrenbeherrschung und Risikoverteilung zu berücksichtigen. Die Herausarbeitung der maßgeblichen Wertungsgesichtspunkte ermöglicht ein besseres Verständnis des redlichen Erwerbs: So läßt sich zeigen, daß dem Besitz als Rechtsscheingrundlage die Besitzverschaffungsmacht gleichzustellen ist, wobei der Besitz nur den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers rechtfertigt. Das Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis ist hingegen nur geschützt, wenn ein verstärkter Rechtsscheintatbestand vorliegt. Verbleibende Schutzlücken können dabei durch eine analoge Anwendung der Regeln über die Anscheinsvollmacht geschlossen werden. In jenen Fällen, in denen das Gesetz einen redlichen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen ausschließt, wird der Schutz des redlichen Erwerbers durch das Erfordernis der Zurechnung begrenzt und damit dem Risikoprinzip Rechnung getragen. Der Aspekt der Gefahrenbeherrschung beschränkt sich dabei nicht auf die Zuweisung des Mißbrauchsrisikos, sondern erfaßt auch die interessengerechte Zuordnung der schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche und des Insolvenzrisikos. Dies ist der Grund, weshalb die Übergabssurrogate in den Fällen des Hand-wahre-Hand-Prinzips Restriktionen unterliegen: Ein redlicher Erwerb findet nicht statt, solange der Eigentumsverlust für den Eigentümer nicht erkennbar ist und er auf seinen Rechtsverlust nicht reagieren kann. Der Gedanke des Verkehrsschutzes macht schließlich deutlich, daß stets nur eine objektiv unverdächtige Erwerbssituation Schutz genießt. An die Redlichkeit des Erwerbers ist deshalb ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der Sorgfaltsmaßstab auf Grund der Interdependenz von Rechtsschein und Vertrauen je nach der Stärke des Rechtsscheintatbestandes variiert.