Die Grundrechte der Europäischen Union. System und allgemeine Grundrechtslehren
Die Grundrechte der Europäischen Union. System und allgemeine Grundrechtslehren
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
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Human Rights,
General Doctrines of Law,
Charter of Fundamental Rights,
Constitutional Law,
European Union
Eine allgemeine Grundrechtslehre für die Europäische Union ist seit den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts ein Desiderat der Rechtswissenschaften. Das vorliegende Werk leistet über weite Strecken Pionierarbeit zur Füllung dieser Lücke. Denn die Grundrechte der Europäischen Union sind im Grunde noch immer ein wenig erforschtes Mysterium, das in verschiedenen Formen auftritt, je nachdem, durch welche Linse es gerade betrachtet wird. Der Europäische Gerichtshof und die Institutionen der EU vereinen dabei verschiedene Grundrechtstraditionen, während nationale Gerichte und national geprägte Rechtswissenschaften dazu neigen, in der Isolation ihrer jeweiligen Rechtstradition zu verharren. Auch in der (nicht rechtsverbindlichen) EU Grundrechtecharta hat sich ein solcher fragmentierter Zugang niedergeschlagen. Die vorliegende Arbeit sucht die rechtlichen Probleme an der Wurzel zu packen und findet Lösungen in den gemeinsamen Elementen der Grundrechtsüberlieferungen und den Grundstrukturen des EU-Rechts. Diese Lösungen sind durch einen systembildenden Ansatz als allgemeine Grundrechtslehren zu entwickeln. Den Hintergrund des Forschungsgegenstandes bildet die zentrale Rolle der Grundrechte im Konstitutionalisierungsprozess der EU. Das bestehende System komplexer Wechselwirkungen zwischen nationalem und EU-Recht, oft mit dem Begriff "Verfassungsverbund" umschrieben, umfasst auch einen Grundrechtsverbund. Die rechtliche Auseinandersetzung war dabei oft auf den potentiellen Konfliktfall verengt; im Gegensatz dazu hat die EU-Grundrechtecharta die positive Seite des Themas, also die Grundrechtsgewährleistungen im EU-Recht, in den Vordergrund gerückt. Hinsichtlich der rechtlichen Substanz ist der bloße Text der Charta dagegen sowohl überschießend als auch unvollständig zugleich. Er verspricht zuviel, namentlich an sozialen Rechten, während klare Regelungen zur Reichweite und Beschränkbarkeit der Rechte fehlen. Daneben bestehen nach wie vor die allgemeinen Rechtsgrundsätze des EU-Rechts als eigentliche Grundrechtsquelle, woran auch die Rechtsverbindlichkeit der Charta nichts ändern würde. Vor diesem Hintergrund sind es zuerst und vor allem die allgemeinen Charakteristika der Rechtsordnung, die Reichweite und Beschränkbarkeit der Grundrechte bestimmen. Die Eigenheiten des EU-Rechts ergänzen und überlagern vertraute Grundrechtskonzeptionen aus dem nationalen Recht wie dem Völkerrecht. Diese traditionellen Konzepte und die Struktur des EU-Rechts prägen gemeinsam die Grundrechte der EU, und ein systematisch vertiefter Ansatz kann über die Entwicklung allgemeiner Grundrechtslehren tragfähige Problemlösungen erarbeiten.