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Besitz als Straftat

Possession as a Criminal Offence

Gudrun Hochmayr (ORCID: )
  • Grant-DOI 10.55776/T25
  • Förderprogramm Hertha Firnberg
  • Status beendet
  • Projektbeginn 01.10.1999
  • Projektende 30.09.2002
  • Bewilligungssumme 133.427 €
  • Projekt-Website

Wissenschaftsdisziplinen

Rechtswissenschaften (100%)

Keywords

    POSSESSION, PAEDOPHILIAC PORNOGRAPHY, WEAPONS, PROTECTED VALUES, DRUGS, CRIMINALIZATION OF PREPARATORY ACTS

Abstract Endbericht

In jüngster Zeit tendiert der österreichische Gesetzgeber dazu, die Strafbarkeit des Besitzes von Gegenstäinden auszuweiten: In den letzten vier Jahren wurden drei weitere "Besitztatbestände" ins österreichische Strafgesetzbuch eingefügt ( 177a, 207a, 280). Der Grund für diese Ausweitung der Strafbarkeit liegt hauptsachlich in der Schwierigkeit, den Erwerb eines verbotenen. Gegenstandes (zB von Waffen, Drogen, radioaktivem Material oder Kinderpornographie) durch den Besitzer nachzuweisen. Vor dem Hintergrund dieser - nicht unbedenklichen - Entwicklung soll die Tathandlung des Besitzes einer näheren Untersuchung unterzogen werden. Besonderen Stellenwert wird dabei die Frage einnehmen, ob die Strafbarkeit des Besitzes eines Gegenstandes mit der österreichischen Verfassung zu vereinbaren ist. Beispielsweise ist schon zweifelhaft, ob der Besitz eines Gegenstandes überhaupt ein schützenswertes Rechtsgut beeintrachtigen kann. Soweit die Strafbarkeit des Besitzes (etwa von Waffen oder Drogen) mit dem Verdacht begründet wird, der Besitzer dieser Gegenstände könne sie für künftige Straftaten verwenden, stellt sich das Problem, daß eine reine Verdachtsstrafe gegen die in Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention normierte Unschuldsvermutung verstoßen würde. In Deutschland wird darüber hinaus die Meinung vertreten, daß die Strafbarkeit des bloßen Besitzes überhaupt verfassungswidrig sei, weil damit kein menschliches Verhalten, sondern nur eine Sachbeziehung unter Strafe gestellt werde. Diese Aufflassung wird im. Hinblick auf die österreichische Rechtslage zu überprüfen sein. Mit dieser Untersuchung sollen auch Vorgaben für künftige Gesetzesvorhaben aufgezeigt werden. Daneben soll untersucht werden, welche Anforderungen an einen strafbaren Besitz zu stellen sind. Dabei werden einige der in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Positionen einer näheren Prüfung zu unterziehen sein. So herrscht beispielsweise in der Rechtsprechung die Meinung vor, daß der Konsum von Drogen eine Fonn des Besitzes sei und daß ein Wille, den betreffenden Gegenstand zu besitzen, nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit sei - nur zwei Beispiele für zu überprüfende Positionen.

Die Besitzdelikte - das sind Straftatbestände, die den Besitz einer körperlichen Sache mit Strafe bedrohen (zB von Waffen, Drogen, Kinderpornographie) - stellen eine praktisch wichtige, jedoch wissenschaftlich noch wenig erforschte Deliktsgruppe dar. Unsicher ist vor allem, was unter der Tathandlung "Besitzen" zu verstehen ist. Ist bereits das "Haben" der Sache, also das bloße Bestehen von Besitz, strafbar oder setzt das Besitzen wie andere Tat- handlungen ein bestimmtes menschliches Verhalten, also ein Tun oder ein Unterlassen, vor-aus? Die Untersuchung hat ergeben, dass das Besitzen als ein Verhalten auszulegen ist. In einem ersten Schritt wurden die in Österreich, Deutschland und in der Schweiz be-stehenden Besitzdelikte ermittelt. Es hat sich gezeigt, dass es in allen drei untersuchten Rechtsordnungen sehr viele Besitzdelikte gibt. Die Tathandlungen sind dabei ganz unter-schiedlich formuliert. So bezeichnen etwa auch das "Verwahren" und das "Feilhalten" einer körperlichen Sache sowie das "Führen" einer Waffe Tathandlungen von Besitzdelikten. Häu-fig ist der Besitz von Sachen verboten, die für Leib oder Leben gefährlich sind, wie von Waf-fen, Suchtmitteln, gefährlichen Abfällen oder Krankheitserregern. Daneben gibt es aber auch Besitzdelikte, die dem Schutz von weniger wichtigen Rechtsgütern wie dem Vermögen die-nen. Nur in seltenen Fällen ist der Besitz eines Gegenstandes ausnahmslos untersagt. Über-wiegend handelt es sich um bloß relative Besitzverbote; die Strafbarkeit ist zB auf einen be-stimmten Personenkreis oder auf einen unerlaubten Besitz beschränkt. Die Auslegung der Tathandlung "Besitzen" setzt eine strikte Trennung zwischen dem Besitz als Zustand und dem Besitz als Verhalten voraus. Als Zustand deckt sich der Besitz weitgehend mit dem vermögensstrafrechtlichen Gewahrsam. Er besteht zB an jenen Sachen, die eine Person an ihrem Körper, in ihrer Kleidung oder sonst mit sich trägt oder die in ihrer Wohnung sind. Ein "Herrschafts-" oder "Besitzwille" ist für den strafrechtlich relevanten Be- sitzzustand nicht wesentlich. Kein Gewahrsam besteht allerdings an Sachen, die man mit Ein-verständnis des bisherigen Inhabers nur kurzfristig in Händen hat oder die man sofort nach ihrer Ergreifung in einem Zug vernichtet. Daher fehlt es bei Mitrauchen von Suchtgift in der Runde schon am für eine Strafbarkeit erforderlichen Besitzzustand. Auf den Besitzzustand ist das Besitzen als Verhalten zu beziehen. Dieses kann zum einen in der Begründung von eigenem Besitz bestehen, zB darin, dass jemand eine verbotene Waffe erwirbt. Da aber die Besitzbegründung oft nur schwer nachzuweisen ist, hat die zweite Möglichkeit, sich wegen Besitzes strafbar zu machen, die größere praktische Bedeutung. Sie besteht darin, dass der Täter seinen bereits bestehenden Besitz aufrechterhält, insbesondere durch das Unterlassen, den Besitz aufzugeben. Abzulehnen ist hingegen eine Auslegung, die den Besitzer wegen des bloßen Besitzzu-stands als strafbar ansieht. Sie verstößt gegen das allgemein anerkannte Prinzip, dass man nur für solche Zustände bestraft werden darf, für die man verantwortlich ist. Eine Verantwortlich-keit des Einzelnen für seinen Besitz lässt sich aber nur über ein Verhalten herstellen, durch das er seinen Besitz beherrschen konnte. Die Tathandlung "Besitzen" ist daher ein juristisches Kürzel für all jene Verhaltensweisen, die eigenen Besitz begründen oder aufrechterhalten. Die hier erzielten Ergebnisse sollten für die Rechtsprechung Anlass sein, eine genaue Subsumtion der dem Besitz zugrunde liegenden Verhaltensweisen vorzunehmen und eine Strafbarkeit wegen Besitzes insgesamt nur zurückhaltend anzunehmen. Nur dadurch werden die allgemeine Grundsätze eines Tat-Schuld-Strafrechts sowie die Erfordernisse der Rechtsstaatlichkeit gewahrt.

Forschungsstätte(n)
  • Universität Salzburg - 100%
Nationale Projektbeteiligte
  • Kurt Schmoller, Universität Salzburg , assoziierte:r Forschungspartner:in

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