Unternehmen in der nachehelichen Vermögensaufteilung
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
- Divorce,
- Matrimonial Property,
- Business Enterprise,
- Division Of Matrimonial Property
Auch Unternehmer lassen sich scheiden. Geschiedene Ehegatten können in Österreich eine gerichtliche Aufteilung des ehelichen Vermögens beantragen ( 81 ff EheG). Jeder soll so viel bekommen, wie es seinem Beitrag zur Vermögensschaffung entspricht. Es gibt allerdings eine weitreichende Ausnahme zu Gunsten des Unternehmerehegatten: Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, und Gesellschaftsanteile (sofern es sich dabei nicht um bloße Wertanlagen handelt) sind aus der Aufteilungsmasse ausgenommen. In der Regel leistet auch der Nichtunternehmerehegatte wertvolle Beiträge zum Aufbau und Erfolg eines Unternehmens (Mitarbeit, Kapital- und Sachleistungen, Entlastung des anderen durch Haushaltsführung und Kindererziehung). Trotzdem kann ihm das Aufteilungsgericht nichts aus dem unternehmerischen Vermögen zuteilen. Im Laufe der Zeit wurden wiederholt Mechanismen zum Benachteiligungsausgleich entwickelt. Die bisher anerkannten Instrumente erweisen sich jedoch als unzulänglich. Eine sachgerechte Lösung hat grundsätzlich an den Ausnahmen für unternehmerisches Vermögen festzuhalten. Diese gesetzliche Immunisierung schützt Unternehmen in ihrem Bestand und dient insbesondere wesentlichen volkswirtschaftlichen Interessen. Gleichermaßen gilt es, den Nichtunternehmerehegatten vor ungerechtfertigten Benachteiligungen zu schützen. Nach der hier entwickelten Hauptthese ist der Wert des vorhandenen (immunisierten) unternehmerischen Vermögens über eine weite Auslegung des 91 Abs 2 EheG in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Bei einer Gefährdung des Unternehmensbestandes ist die Ausgleichs(zahlungs)portion des Nichtunternehmerehegatten zu kürzen. Dieses Modell einer wertmäßigen Aufteilung entspricht einerseits dem Grundsatz von der Aufteilung der gesamten ehelichen Errungenschaft im Rahmen eines umfassenden Vermögensausgleichs, bleibt andererseits aber dem Telos vom Schutz des Unternehmens treu.
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