Neue Antragsrichtlinien treten in Kraft
Wie Mitte Oktober angekündigt, kommt es zu inhaltlichen Änderungen bei den Antragsrichtlinien, die ab 16. November gültig sind und vor allem Wiedereinreichungen, Projektlimits und formale Anforderungen betreffen. Darüber hinaus werden die Vorgaben für die Abrechnung von Projektkosten künftig nicht mehr in jeder programmspezifischen Richtlinie, sondern in einer für alle Programme gültigen separaten Kostenrichtlinie zusammengefasst. Die neuen Antragsrichtlinien sowie die Kostenrichtlinie sind ab 16. November bei den jeweiligen Programmen online abrufbar.
Hier die wichtigsten FAQ für Antragsteller:innen.
Ab wann gelten die neuen Richtlinien? Was passiert mit bereits in elane angelegten Anträgen?
Die neuen Antragsrichtlinien sowie die Kostenrichtlinie stehen ab 16. November 2026 online zur Verfügung und gelten für alle Anträge, die ab diesem Zeitpunkt im elektronischen Antragsportal elane angelegt werden.
Zusätzlich ist folgende Übergangsregelung vorgesehen: Anträge, die bis einschließlich 15. November 2026 in elane angelegt wurden, können noch bis 15. Dezember 2026 nach den bisherigen Richtlinien abgeschlossen und eingereicht werden.
Ab 16. Dezember 2026 sind ausschließlich die neuen Richtlinien gültig, unabhängig davon, wann der Antrag angelegt wurde.
Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind Ausschreibungen im Rahmen der „Einzelprojekte International“ mit Deadlines, für die zum Zeitpunkt der Öffnung der Ausschreibung noch die Richtlinien vom Februar 2026 galten. Entsprechende Informationen finden sich in den jeweiligen Call-Dokumenten.
Was ändert sich bei Wiedereinreichungen von abgelehnten Anträgen?
Für eine Wiedereinreichung von abgelehnten Anträgen gilt künftig in FWF-Programmen mit laufender Einreichung eine Wartefrist von drei Monaten. Dies gilt auch für Anträge, die abgesetzt werden. Das bedeutet: Wird ein Antrag abgelehnt oder abgesetzt, kann er erst nach Ablauf dieser Frist erneut eingereicht werden – unabhängig davon, ob für die Wiedereinreichung die Projektleitung oder die Forschungsstätte gewechselt wird. Die Frist beginnt mit dem Entscheidungsdatum, das in den Entscheidungsmitteilungen angegeben ist. Diese Wartefrist gilt programmübergreifend.
Für Programme mit fixen Einreichfenstern (z. B. doc.funds, doc.funds.connect oder bei vereinzelten Calls im Rahmen der Einzelprojekte International wie z. B. Kooperation mit Taiwan) gilt die Wartefrist nicht, sofern zwischen Entscheidungsdatum und nächster Einreichdeadline weniger als drei Monate liegen. Eine weitere Ausnahme betrifft das Programm Einzelprojekte International bei externen Begutachtungen (z. B. im Lead-Agency-Verfahren).
Was ändert sich für Wiedereinreichungen von Anträgen, die wiederholt mit der Bewertung C3 und C4 abgelehnt worden sind?
Für Anträge, die bereits zweimal mit C3 oder C4 abgelehnt worden sind, gilt künftig eine Wartefrist von zwölf Monaten für eine Wiedereinreichung. Diese Regelung tritt ebenso am 16. November in Kraft und gilt auch rückwirkend für alle Anträge (Wiedereinreichungen), die nach den neuen Richtlinien eingereicht werden.
Davon ausgenommen sind die nächsten Ausschreibungen von doc.funds, doc.funds.connect und #ConnectingMinds sowie die bilaterale Ausschreibung mit Frankreich. Etwaige weitere Ausnahmen werden in den jeweiligen Richtlinien angeführt.
Was bedeutet die Begrenzung auf maximal drei parallele FWF-Förderungen?
Ab dem 16. November gilt für alle FWF-Programme (mit wenigen Ausnahmen) eine Obergrenze von drei beantragten und/oder laufenden Projekten pro Projektleiter:in/Koordinator:in/Konsortiumsmitglied. Bisherige strengere Limits für Karriereprogramme entfallen damit, allerdings darf nur ein Karriereprojekt darunter sein.
Ausnahmen gibt es für:
- Frankreich-Call/ANR (hier ist eine Vorregistrierung bei der ANR bereits erfolgt)
- Polen-Call/NCN als Lead Agency (Deadline 22.12.2026)
- Israel-Call/ISF (Deadline 10.12.2026)
- RISE Europe (Deadline 19.11.2026)
- Europäische Partnerschaft Biodiversa+
- Europäische Partnerschaft Water4All
Etwaige weitere Ausnahmen sind jeweils in den einzelnen Call-Dokumenten und Richtlinien angeführt.
Welche Änderungen betreffen speziell die Karriereprogramme ESPRIT und ASTRA?
Das Zeitfenster für eine Einreichung in den Karriereprogrammen ESPRIT und FWF-ASTRA-Preise wird künftig auf 0 bis 4 (ESPRIT) und 4 bis 8 Jahre (ASTRA) nach dem PhD eingeschränkt. Im Programm ESPRIT kann die Funktion des:der Mentor:in in insgesamt maximal zwei beantragten und/oder laufenden/bewilligten Projekten ausgeübt werden.
Was ändert sich bei den formalen Vorgaben?
Die neuen Richtlinien bringen auch Änderungen bei den formalen Anforderungen mit sich. Besonders wichtig sind die kürzeren Seitenlimits:
- Die Projektbeschreibung darf maximal 15 Seiten umfassen (bisher 20). Bei einer Überschreitung wird der Antrag abgesetzt.
- Die Kostenbeschreibung ist auf 3 Seiten begrenzt (im Förderprogramm „Einzelprojekte International“ gelten 3 Seiten zusätzlich pro Partnerland).
- Im CV dürfen nur noch jeweils fünf academic publications und additional research achievements aufgeführt werden.
- Kooperationsschreiben sind auf maximal fünf beschränkt, wobei die Anzahl der Kooperationspartner:innen weiterhin unbegrenzt bleibt.
Ausnahmen davon sind in den jeweiligen Antragsrichtlinien angeführt.
Was ändert sich bei der Kostenkontrolle durch den FWF?
Die beantragbaren und abrechenbaren Kosten im Rahmen von FWF-Projekten sind künftig programmübergreifend in einer separaten Kostenrichtlinie dargestellt. Diese Richtlinie gilt ebenso ab 16. November.
Darin kommt es zu folgenden inhaltlichen Änderungen:
- Geräte können nur noch im Rahmen der Projektlaufzeit abgeschrieben werden.
- Reisekosten müssen künftig als Pauschalsumme pro Person angegeben und nicht mehr detailliert aufgeschlüsselt werden.
- Catering und Konferenzkosten sind künftig beantragbar.
Was ändert sich bei den maximal beantragbaren Fördersummen und den Laufzeiten?
Für Programme wie Einzelprojekte, Klinische Forschung und Entwicklung und Erschließung der Künste gelten künftig neue Budgetgrenzen: Die Fördersumme muss zwischen 200.000 und 1 Million Euro liegen, die Laufzeit zwischen zwei und fünf Jahren. Die maximal mögliche Antragssumme ergibt sich aus der vorgesehenen Projektlaufzeit.
Für Einzelprojekte International muss die Laufzeit zwischen zwei und maximal vier Jahren liegen, womit sich eine maximal beantragbare Fördersumme von 800.000 Euro ergibt. Je nach Ausschreibung gelten aber weiterhin spezifische Bedingungen, wie etwa kürzere Laufzeiten und budgetäre Obergrenzen.
Die maximal beantragbaren Fördersummen sind abhängig von der geplanten Projektlaufzeit, pro Projektjahr können durchschnittlich 200.000 Euro beantragt werden.
Was ändert sich bei der Anzahl der Gutachten?
Die für eine Bewilligung notwendige Anzahl an Gutachten steigt mit dem beantragten Projektbudget und wird für Anträge, die nach den neuen Richtlinien eingereicht werden, wie folgt angepasst:
- Bis 500.000 Euro: 2 Gutachten
- Bis 800.000 Euro: 3 Gutachten
- Bis 1 Million Euro: 4 Gutachten
Research-Security wird neuer Bestandteil von Anträgen – welche Informationen sind nötig?
Internationale Forschungskooperationen sind ein wesentlicher Bestandteil exzellenter Forschung, können jedoch mit spezifischen Sicherheitsrisiken verbunden sein. Der FWF setzt bei Research-Security auf einen risikobasierten und verhältnismäßigen Ansatz: Mögliche Risiken sollen frühzeitig erkannt und angemessen adressiert werden, ohne die internationale Zusammenarbeit unnötig einzuschränken. Aus diesem Grund stellt der FWF ab 16. November einen Online-Fragebogen zu Research-Security bereit. Dieser ist künftig von allen Antragsteller:innen verpflichtend auszufüllen und gemeinsam mit dem Antrag einzureichen. Der Fragebogen unterstützt Antragstellende dabei, mögliche Risiken im konkreten Forschungsvorhaben zu identifizieren und – soweit erforderlich – geeignete Maßnahmen vorzusehen. Für Anträge im Programm Einzelprojekte International (PIN) gilt dies erst ab dem 23. Dezember 2026.
In aller Kürze zusammengefasst – was sollten Antragsteller:innen im Blick haben?
Die Änderungen treten mit den neuen Antragsrichtlinien am 16. November 2026 in Kraft – wer noch nach den bisherigen Richtlinien einreichen möchte, sollte seinen Antrag bis zum 15. November in elane anlegen und bis zum 15. Dezember freigeben lassen. Die neuen Antragsrichtlinien sowie die separate Kostenrichtlinie stehen ab 16. November online bei den jeweiligen Programmen zur Verfügung.
Für Wiedereinreichungen gelten zukünftig strengere Fristen: drei Monate Wartefrist nach einer Ablehnung/Absetzung und eine 12-monatige Wartefrist nach zwei C3/C4-Ablehnungen.
Wer mehrere FWF-Projekte leitet, sollte die neue Obergrenze von drei beantragten und/oder laufenden Förderungen für Projektleiter:innen/Koordinator:innen und Konsortiumsmitglieder im Blick haben.
Bei den formalen Vorgaben gelten künftig kürzere Seitenlimits bei Projektbeschreibung und Kostenbeschreibung und geänderte Vorgaben bei CV und der Anzahl an Kooperationsschreiben.
Bei der Abrechnung von Projektkosten kommt es unter anderem zu Änderungen bei der Abschreibung von Gerätekosten sowie einer einfacheren Darstellung von Reisekosten, und Bewirtung und Konferenzkosten sind künftig beantragbar.
Die neuen Richtlinien sowie die separate Kostenrichtlinie stehen ab 16. November online zur Verfügung. Für Fragen zu den Änderungen kontaktieren Sie bitte die FWF-Ansprechpartner:innen der jeweiligen Programme oder das Forschungsservice der eigenen Universität/Forschungsstätte.