Notizpapier mit Glühbirne
Ab 25. Februar ändern sich die Antragsrichtlinien in zwei Bereichen: beim Stundenausmaß der Anbindung an die Forschungsstätte und bei der Länge der Stellungnahmen zu Gutachten bei Wiedereinreichungen. © Unsplash/Absolutvision

Die aktualisierten Antragsrichtlinien sind ab 25. Februar gültig und betreffen künftig auch termingebundene Antragsrichtlinien (falls in den jeweiligen Richtlinien nicht anders angeführt).

Änderung beim Stundenausmaß der Anbindung einer Projektleitung an die Trägerforschungsstätte bzw. eines Konsortiumsmitglieds an die Träger- oder Partnerforschungsstätte

Für Projektleiter:innen ist von Projektbeginn bis -ende eine Mindestanstellung von 5 Stunden pro Woche an der Trägerforschungsstätte erforderlich. In kooperativen Programmen wie zum Beispiel Spezialforschungsgruppen oder doc.funds wird dies in Zukunft zudem für Konsortiumsmitglieder gelten, diese müssen dasselbe Ausmaß einer Mindestanstellung an der Träger- oder einer Partnerforschungsstätte haben. Abweichende (meist strengere) Regelungen sind in den Antragsrichtlinien mancher Programme dargelegt.

Eine Antragstellung bei Beibehaltung eines dauerhaften institutionellen Forschungsmittelpunkts im Ausland (mehr als 50 Prozent) im Falle einer Bewilligung des Antrags ist in Programmen, die unter Einzelförderungen fallen – wie zum Beispiel Einzelprojekte, Einzelprojekte International, Klinische Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste –, künftig nicht mehr möglich. Falls eine Verlegung des Forschungsmittelpunkts nach Österreich ab Projektbeginn geplant ist, bleibt eine Antragstellung jedenfalls zulässig.

Für kooperative Programme wie zum Beispiel Spezialforschungsgruppen oder doc.funds gilt aber weiterhin: Bei beabsichtigter Beibehaltung des Forschungsmittelpunkts im Ausland ist eine 25-prozentige nicht vom FWF finanzierte Anstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Träger- oder einer Partnerforschungsstätte nachzuweisen.

Seitenzahllimitierung der Stellungnahmen bei einer Wiedereinreichung

Für Stellungnahmen zu Gutachten gilt eine Begrenzung von 3 Seiten pro Gutachten (inklusive Abbildungen, Referenzen etc.). Bei mehreren Gutachten zählt die Gesamtlänge, beispielsweise bei 2 Gutachten 6 Seiten. Die Einhaltung dieser Gesamtlänge wird vom FWF geprüft.

Bei allen Anträgen, die bis einschließlich 15. März 2026 einlangen, kann das bisherige Format des Dokuments Revision.pdf verwendet werden. Danach ist in Programmen, in denen eine laufende Einreichung möglich ist, sowie bei Einzelprojekten International und International – Multilaterale Initiativen ausschließlich das neue Format zulässig; bei anderen, bereits ausgeschriebenen Programmen mit Einreichfristen gelten die jeweiligen Richtlinien.

Bitte beachten Sie jedenfalls die Vorgaben in den jeweiligen Antragsrichtlinien.

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